Trennung vom Franchisenehmer

Gründe für die Trennung von einem Franchisenehmer können vielschichtig sein. Wir können z.B. nicht ordnungsgemäße Betriebsführung, nicht ordnungsgemäße Meldung und Zahlung von laufenden Franchisegebühren oder eine verbotswidrige Konkurrenztätigkeit als Gründe für den Wunsch der Trennung vom Franchisenehmer angeführt werden.

Wichtig ist in rechtlicher Hinsicht, dass die Vorbereitung der Möglichkeit der Trennung vom Franchisenehmer vorab anwaltlich anhand der vertraglichen und/oder gesetzlichen Regelungen überprüft werden. Denn rechtswidrige Kündigung des Franchisevertrages durch den Franchisegeber kann z.B. Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers nach §§ 280, 249 BGB nach sich ziehen. In diesem Falle ist der Franchisenehmer dann so zu stellen, wie er stünde, wenn der Franchisevertrag nicht vorzeitig vertragswidrig durch den Franchisegeber worden wäre. Im Ergebnis müssen daher einseitige Gestaltungserklärungen zur Beendigung des Franchisevertrages auch auf Franchisegeberseite sauber geprüft und umgesetzt werden. Dabei sind auch betriebswirtschaftlichen Belange des Franchisesystems sowie Reputation und Außendarstellung des Franchisesystems zu beachten.

In rechtlicher Hinsicht können, sofern eine einvernehmliche Vertragsaufhebung nicht erreicht werden kann, folgende Gestaltung Erklärung in Betracht kommen:

  • Außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages aus wichtigen Grund gemäß §§ 89a HGB, 314 BGB, z.B. wegen vertraglicher Pflichtverletzungen des Franchisenehmers,
  • Anfechtung des Franchisevertrages wegen vorvertraglicher Täuschung durch den Franchisenehmer gemäß §§ 123, 142 BGB,
  • Ordentliche Kündigung des Franchisevertrages, soweit der Franchisevertrag nicht über eine befristete Laufzeit verfügt.

Ungeachtet des Versuches der einseitigen Vertragsbeendigung mit dem Franchisenehmer sollte immer auch versucht werden, auf eine einvernehmliche Aufhebung des Franchisevertrages hinzuwirken. Denn die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages verhindert, dass gerichtlich über die Wirksamkeit der einseitigen Gestaltungserklärung des Franchisegebers und die Frage etwaiger Schadensersatzansprüche gestritten wird. Meist sind Franchisenehmer dann bereit, einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zuzustimmen, wenn Wege des Aufhebungsvertrages auch Zugeständnisse des Franchisegebers gemacht werden. Dies kann z.B. der teilweise Erlass rückständiger Franchisegebühren, aber auch Übernahme eines langfristig vom Franchisenehmer abgeschlossen Mietvertrages, von dessen Verbindlichkeiten der Franchisenehmer sich befreien möchte, sein.

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