OLG München, Urteil vom 24.04.2001 – 5 U 2180/00 (-Aufina-)

Leitsätze:

1. Die Reichweite der Aufklärungspflicht des Franchisegebers bestimmt sich entscheidend nach dem Informationsbedarf und den Informationsmöglichkeiten und der Funktion des Franchisenehmers und seinen Informationsmöglichkeiten und seiner Funktion. So müssen Franchisegeber u.a. Wirkungsweise und Erfolgsaussichten des Franchisesystems offen legen, wenn sie mit Interessenten über die Veräußerung des Systemnutzungsrechts verhandeln..

2. Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Prospekthaftung und zur Haftung im Kapitalanlagebereich sind auf Franchiseangebote nicht übertragbar, weil der Erfolg des letztgenannten Geschäfts weitgehend von Marktlage, Einsatz und Tüchtigkeit des Franchisenehmers anhängt.

Sachverhalt:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Franchisegebühren und Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung durch die Beklagte. Diese begehrt im Wege der Widerklage Zahlung von ausstehenden Franchisegebühren und vertragliche Mindestgebühren.

Nach Kontaktaufnahme mit der Beklagten, einem Franchiseunternehmen im Immobilienbereich, machte diese dem Kläger gegenüber folgende wesentliche Ankündigungen im Falle einer Zusammenarbeit im Rahmen des Franchisesystems der Beklagten: Die Scheiterungsquote der Franchisenehmer liege unter 3 %. Die Kosten- und Umsatzplanungen der Beklagten zeigten einen zwei- bis drei Mal höheren Jahresumsatz als bei einem RDM-Makler. Dei Beklagte pries auch ihren Verbund mit der DBV-Versicherung und der Commerzbank AG als großen Vorteil für die Franchisenehmer an. Nicht zuletzt auf Grund der Anpreisungen der Beklagten schlossen die Parteien am 21.12.1993 den streitgegenständlichen Franchisevertrag. Dessen fünfjährige Laufzeit begann am 1.4.1994. Der Kläger hat das Immobilienbüro eröffnet. Seine Versicherungsagentur hat fortan die Ehefrau des Klägers in den Aufina-Räumen weiterbetrieben. Unter dem 16.11.1995 kündigte der Kläger den Franchisevertrag und forderte von der Beklagten Schadensersatz wegen nicht eingehaltener vorvertraglicher Versprechungen. Die Beklagte wies unter dem 22.11.1995 die Kündigung zurück, kündigte jedoch unter dem 3.1.1996 wegen ausstehender Franchisegebühren ihrerseits de Franchisevertrag.

Der Kläger meint, der Franchisevertrag sei wegen Formmangels nichtig; die bezahlten Franchisegebühren seien deshalb gemäß § 812 BGB zurückzuzahlen; im Übrigen schulde die Beklagte Schadensersatz wegen culpa in contrahendo (c.i.c.). Er behauptet, die vorvertraglichen Zusicherungen der Beklagten seien falsch. Die Scheiterungsquote sei deutlich über 3 % anzusetzen. Die seitens des Franchisenehmers vertraglich geschuldete hohe Kostenbelastung für Werbemaßnahmen, Büroausstattung und Personal sei nicht finanzierbar und treibe die Franchisenehmer in den wirtschaftlichen Ruin. Eine Zuführung von Kunden durch die DBV-Versicherung habe nicht stattgefunden. Das LG hat die Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien führte zur Zurückverweisung. Das LG hat daraufhin der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte zum Teil Erfolg, diejenige der Beklagten blieb erfolglos.

Begründung

1. Berufung des Klägers
Schadensersatzansprüche des Kläger gegen die Beklagte aus c.i.c.

1.1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus c.i.c., weil diese bei den Vertragsverhandlungen nicht ausreichend aufgeklärt hat.

1.1.1. Die Verhandlungen der späteren Vertragsparteien in der Vertragsanbahnungsphase begründen ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das die Parteien grundsätzlich zu besonderer Sorgfalt verpflichtet und herrschender Meinung zufolge Grundlage für Schadensersatzansprüche wegen c.i.c. sein kann.

Bei Vertragsverhandlungen trifft denjenigen Beteiligten die Pflicht, den anderen Teil über sämtliche Umstände aufzuklären, die für dessen Vertragsschluss erkennbar von besonderer Bedeutung sind. Zwar müssen die Parteien sich nicht gegenseitig das gesamte Vertragsrisiko abnehmen; denn zunächst einmal ist es Sache jeder Partei selbst, sich über die allgemeinen Marktverhältnisse und die daraus resultierenden Risiken und Chancen zu informieren. Ausnahmen von dieser Regel gelten aber dann, wenn im Einzelfall besondere und zusätzliche Umstände hinzukommen, die allein der einen Partei bekannt sind und von denen sie weiß oder doch wissen muss, dass die Entscheidung der anderen Partei durch deren Kenntnis beeinflusst wird. Bestand und Ausmaß der Aufklärungspflicht hängen von den Umständen des Einzelfalls und von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab. Die Reichweite der Aufklärungspflicht bestimmt sich entscheidend auch nach dem Informationsbedarf und den Informationsmöglichkeiten des anderen Teils sowie den Informationsmöglichkeiten und der Funktion des Verpflichteten. So müssen Franchisegeber u. a. Wirkungsweise und Erfolgsaussichten des Franchisesystems offen legen, wenn sie mit Interessenten über die Veräußerung des Systemnutzungsrechts verhandeln.

Durch falsche Auskünfte werden vorvertragliche Schutzpflichten verletzt. Diesen gleichzustellen sind irreführende Angaben; (vgl. Palandt 60. Aufl., Rn. 18 vor § 145 BGB; § 276 BGB Rn. 65; MünchKomm 3. Aufl., Rn. 79 f. vor § 275).

Grundsätze zur Prospekthaftung sind auf streitgegenständliche Problematik nicht anzuwenden

1.1.2. Abzustellen ist vorliegend nicht auf die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Prospekthaftung und zur Haftung im Kapitalanlagebereich; denn die streitgegenständliche Problematik weicht von den genannten Fällen deshalb erheblich ab, weil der Erfolg des abgeschlossenen Geschäfts weitgehend von Marktlage, Einsatz und Tüchtigkeit des Franchisenehmers abhängt.

Es ist im Rahmen der vorliegenden Prüfung einer Haftung aus c.i.c. auch nicht darauf abzustellen, wie realistisch – offenbar von der Beklagten erstellt – die „Kosten- und Rentabilitätsplanung“ sowie die „Liquiditätsplanung“ ist. Der Klageschrift ist zu entnehmen, dass im Vorfeld der Vertragsverhandlungen eine für alle neuen Franchisenehmer geltende Musterplanung ausgehändigt wurde und die individuelle Planung erst nach Vertragsschluss für den Zeitraum vom April 1994 bis März 1997 erstellt wurde. Die genannten Plan-Zahlenwerke kommen als Grundlage für Falschinformationen vor Vertragsschluss nicht in Betracht.

Beklagte hat vorvertragliche Aufklärungspflicht auf Grund Werbung mit irreführender Scheiterungsquote verletzt, …

1.1.3. Der Senat sieht – ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die Darlegungslast bedurfte – die vorvertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass die Beklagte – ohne zusätzlichen Hinweis auf das unternehmerische Risiko – mit einer geringen und irreführenden Scheiterungsquote geworben hat.

1.1.3.1. Im „Partner-Konzept für den sicheren Erfolg aller Partner“ ist unter der Überschrift „Das Aufina Franchisesystem“ hervorgehoben: „Der renommierte Saarbrücker Handelsprofessor T. schreibt: „Während 50 % des Existenzgründer nach 5 Jahren wieder dicht machen, sind es nur 3 % der Franchisenehmer“. Diese Aussage gilt noch in stärkerem Maß für die Aufina. Die 1988 geschlossene Beteiligungspartnerschaft mit den DBV-Versicherungen und der Commerzbank und die daraus resultierenden Vertriebsvereinbarungen sichern ihnen in ihrem regionalen Immobilienmarkt Kontaktchancen und letztlich ein Marktvolumen von unschätzbarem Wert.“

Mag auch der letzte, zitierte Satz zutreffen, so wird doch mit der behaupteten geringen Dichtmacherquote – welche im Ergebnis unter 3 % liegen soll – suggeriert und der Anschein erweckt, dass ein Scheitern die absolute Ausnahme darstellt und so gut wie nicht oder nur ganz selten vorkommt. Mit anderen Worten: Hat der Immobilienhändler nur den richtigen Partner – wie Aufina … und die Commerzbank -, ist der Erfolg vorprogrammiert.

Unterstrichen wird diese indirekte Aussage durch das Schriftstück der Beklagten „Individuelle Marketing-Beratung in allen Unternehmensfragen“ wo es heißt: „Nicht von ungefähr ist der durchschnittliche Jahresumsatz eines leistungsfähigen RDM-Makler zwei- bis drei Mal höher“.

Auch den Anzeigentext in der Süddeutschen Zeitung verheißt eine äußerst günstige Zukunft, indem von „überdurchschnittlichen, langfristig gesicherten Verdienstmöglichkeiten“ die Rede ist.

Diese von der Beklagten initiierte Aussage zum Erfolg des Aufinasystems ist irreführend und gemessen daran, wie sie bei natürlicher Betrachtungsweise verstanden werden darf, unzutreffend …… da ihr bekannt war, dass Erfolg nicht einschränkungs- und risikolos vorprogrammiert ist

1.1.3.2. Dass das Immobiliengeschäft im Verbund mit der Beklagten so risikolos, wie es nach deren Anpreisungen den Anschein hatte, nicht ist, ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben von anderen Aufina-Partnern, die aus wirtschaftlichen Gründen das Immobiliengeschäft im Franchisesystem wieder aufgegeben haben.

Dabei kommt es im Einzelnen nicht darauf an, welches genau die Motive für das Abrücken von der Zusammenarbeit mit der Beklagten gewesen sind. Auch der Formulierung „Dichmachen“ ist zur Ursache nichts zu entnehmen; es heißt einfach „Schließen“ ohne Unterscheidung, ob aus finanziellen, gesundheitlichen, privaten oder sonstigen Gründen …

Angesichts der Sicherheit suggerierenden und Risikobewusstsein unterdrückenden Aussagen der Beklagten ist abzustellen darauf, dass es eine Reihe von Franchisepartner gab, die ihr Immobilienbüro in Zusammenarbeit mit der beklagten keine 5 Jahre betrieben haben. Dieser Umstand war der Beklagten bekannt, dem Kläger hingegen nicht. Das schutzwürdige Interesse des Klägers ging dahin, den Fakten entsprechend auch zu erfahren, dass das Aufina-System nicht nahezu ausschließlich gut verdienende Partner hat, sondern auch solche, die den erforderlichen Umsatz nicht zustande brachten, d. h. aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben haben …

Bei der Anzahl der [ca. 30] „wirtschaftlich unzufriedenen“ Franchisepartnern der Beklagten – bei insgesamt ca. 135 Aufina-Partnern – durfte diese ihre Werbeaussage, dass der Erfolg praktisch vorprogrammiert ist, nicht ohne Einschränkung verwenden.

Der Senat verkennt nicht, dass sich auch dem Kläger bei gebotener Überlegung erschließen musste, dass der Erfolg des Immobilienbüros u. a. von der Marktlage und seinem unternehmerischen Geschick abhing. Dies befreit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Beklagte aber angesichts ihrer recht positiv gefärbten Werbung einerseits und der Vielzahl wirtschaftlich nicht zufriedener Franchisenehmer andererseits nicht, auch einen Hinweis darauf anzubringen, dass der Franchisenehmer wie jeder Selbstständige trotz des „starken Partners Aufina“ dem unternehmerischen Risiko unterliegt.

Dass dies nicht in ausreichender Form geschehen ist, begründet Schadensersatzpflicht der Beklagten aus c.i.c.

Kein den Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden des Klägers

1.2. Dem Kläger ist ein den Schadenersatzanspruch hinderndes Mitverschulden gemäß § Abs. 1 BGB nicht anzulasten.

Grundsätzlich kann im Rahmen von c.i.c. Mitverschulden in Betacht kommen, welches von Einfluß auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens sein kann und von Amts wegen zu berücksichtigen ist; (vgl. Palandt, 60. Aufl., § BGB , Rn. 82).

Als Verschulden wird dabei angesehen, ein „Verschulden gegen sich selbst“, eine Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Es handelt sich um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und eines Verbotes des „venire contra factum proprium“; (vgl. Palandt, 60. Aufl., § 254 BGB, Rn. 5, 1, 2; OLG München 6 U 5495/92).

Der Kläger – der eigenem Vorbringen zufolge bereits Ende 1993 430 000 DM Schulden hatte – hat die ihm obliegende Sorgfaltspflicht jedenfalls fahrlässig verletzt, indem er ohne eigene Nachfrage zu Einzelheiten bezüglich der Scheiterungsquote und mit unangebrachtem Vertrauen in eine finanziell günstige Zukunft sich auf den Abschluß eines Franchisevertrages mit den dortigen finanziellen Verpflichtungen eingelassen hat. Immerhin war bereits in der Anzeige der Süddeutschen Zeitung die Rede davon, daß die Beklagte Bereitschaft erwartete „für Ihr (des Franchisenehmers) eigenes Unternehmen in den ersten Monaten etwa 300 000 DM für Investitionen und Betriebsmittel bereit zu stellen.“

Bei der Abwägung im Rahmen des § 2454 Abs. 1 BGB bewertet der Senat das Mitverschulden des Klägers mit einer Quote von unter 10 %; es bleibt deshalb wegen Geringfügigkeit außer Betracht; (vg. Palandt, 60. Aufl., § 254 BGB Rn. 52).

1.3. Die Beklagte hat dem Kläger Schaden in Höhe von 93 517,28 DM nebst Zinsen zu ersetzen.

1.3.1. Zu erstatten ist gemäß § 239 S. 1 BGB der Vertrauensschaden. Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten des Beklagten gestanden hätte.

Der Senat geht davon aus, daß der Kläger bei ausreichender Aufklärung – insbesondere zur Zahl der wirtschaftlich weniger erfolgreichen Franchisenehmer und dazu, daß keineswegs ein nahezu risikoloses Vertragsverhältnis ansteht – den streitgegenständlichen Franchisevertrag nicht abgeschlossen hätte; dafür spricht eine nicht widerlegbare Vermutung.

1.3.1.1. Die laut Vertrag vorgesehenen und gezahlten Franchisegebühren wären ohne Abschluß des Franchisevertrages nicht angefallen. Die Beklagte hat die im angefochtenen Urteil des LG insoweit zugesprochenen 79 717 DM zurückzuzahlen. Die Ausführungen des LG zur Höhe dieser Forderung hat die Beklagte mit der Berufung konkret nicht angegriffen.

Für eine Abrechnung nach der Saldotheorie im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB ist kein Raum.

1.3.1.2. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger 105 062,53 DM zu ersetzen.

Dies ist ein gemäß „§ 278 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO ohne Beweisaufnahme geschätzter Betrag für Mehraufwendungen, die der Kläger dadurch hatte, daß er das Immobilienbüro als Aufinabüro betrieben hat.

Aus §§ 11, 13 des Franchisevertrages in Verbindung mit dem Pflichtenheft ergibt sich, daß der Franchisenehmer für ein festgelegtes Erscheinungsbild sowie eine bestimmte Büroausstattung („wohnlich/geschäftlich“) zu sorgen und ab Büroeröffnung eine Sekretärin zu beschäftigen hatte. Der Senat geht davon aus, daß bei diesen Vorgaben die Aufina-bedingten Ausgaben höher lagen, als sie es bei Eröffnung eines selbständigen Immobilienbüros ohne Franchisebindung gewesen wäre. Andererseits ist nicht zu übersehen, daß der Kläger nach der gescheiterten Tätigkeit mit Franchisebindung nun selbst weiterhin ein Immobilienbüro betreibt. Angesichts der Problematik bezüglich der Substantiierung des Schadens hält der Senat die Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO für angebracht …

1.3.1.3. Abzusetzen sind hiervon im Wege der Vorteilsausgleichung die erzielten Einnahmen.

Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil – Einnahmen aus dem Immobiliengeschäft in Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber – besteht ein adäquater Kausalzusammenhang; der Vorteil ist auf den erlittenen Nachteil anzurechnen …

2. Berufung der Beklagten ist wegen Unwirksamkeit des Franchisevertrages [unbegründet]

[Der] abgeschlossene Franchisevertrag [ist] unwirksam und die Beklagte [hat] folglich keine vertraglichen Ansprüche auf Franchise und Mindestgebühren.

Der Senat schließt sich bezüglich Wirksamkeit des Franchisevertrages den Ausführungen des LG im Urteil vom 3.3.1998 … 30.12.1999 … an und nimmt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf diese Bezug. Sie werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet. Ergänzend ist auszuführen:

Das Gebot der in § 34 GWB alte Fassung vorgeschriebenen Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB, welche wegen der gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB gegebenen Beschränkung im Franchisevertragswerk vorliegen gilt, erfaßt grundsätzlich das gesamte Rechtsgeschäft, d.h. auch Nebenabreden. Formfrei wären lediglich solche Abreden, die für das Überwachungs- und Beanstandungsrecht der Kartellbehörden ersichtlich ohne Bedeutung sind; solche stehen hier in selbständiger Form nicht im Streit; insbesondere die Regelung der Gebietsaufteilung ist ein wichtiger Bestandteil des Franchisevertrages; (vg. Palandt, 60. Aufl. § 126 BGB, Rn. 3; RGR 12. Aufl. § 126 BGB Rn. 7; MünchKomm 3. Aufl., § 126 BGB Rn. 10).

Daß seit 1.1.1999 § 34 GWB alte Fassung nicht mehr gilt, ändert rückwirkend nichts an dem 1993 gültigen Formerfordernis; abzustellen ist auf die Rechtslage bei Vertragsschluß.

Auch die neue Rechtsprechung des BGH (in NJW 1999, 2591) vermag die vorliegende Beurteilung nicht zu entkräften. Der dort behandelte Fall ist mit dem hiesigen schon deshalb nicht vergleichbar, weil hier – anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall – weder die einzelnen Blätter des Vertrages fortlaufend paginiert sind, noch die Vertragsbestimmungen fortlaufende Nummern aufweisen … Davon, daß die hier nicht fest miteinander verbundenen Blätter, welche das Vertragswerk darstellen, nach ihrem Erscheinungsbild – insbesondere Schriftbild, Paginierung und inhaltlichem Zusammenhang – als einheitliche Vertragsurkunde wirken, kann keine Rede sein.

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