Rentabilitätskalkulation

Zwar ist der Franchisegeber nicht verpflichtet, eine Gewähr für die Rentabilität des Outlets des Franchisenehmers zu übernehmen oder eine Rentabilitätsgarantie für den Erfolg des Franchisesystems abzugeben, da dies der Stellung des Franchisenehmers als selbständigem Unternehmer, der ein eigenes unternehmerisches Risiko zu tragen hat, widersprechen würde.

Der Franchisegeber, der im Gegensatz zum Franchisenehmer das Franchisesystem nach Art, Umfang und Know-How kennt, ist jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, den Franchisenehmer vor Vertragsschluss über diejenigen Umstände aufzuklären, die für die Entschließung des Franchisenehmers von wesentlicher Bedeutung sind.

Der Franchisegeber muss den Franchisenehmer daher in die Lage versetzen, die Rentabilität seines Franchisebetriebs berechnen, die über das Startkapital hinaus anfallenden Aufwendungen abschätzen, den Zeitraum der Anfangsverluste übersehen und die möglichen Gewinnchancen reell beurteilen zu können. Hierfür muss der Franchisegeber dem Franchisenehmer eine auf den Erfahrungen von Franchisebetrieben oder seiner Testbetriebe beruhende Kalkulationsgrundlage liefern, Erfolgsaussichten der Konzeption und Art und Werthaltigkeit des übertragenen Know-How mitteilen und wahrheitsgemäße Zahlenangaben über den Arbeits- und Kapitaleinsatz des Franchisenehmers offenlegen.

Umstritten ist, ob der Franchisegeber über die genannten Aufklärungspflichten hinaus dazu verpflichtet ist, selbst eine Rentabilitätsberechnung für den Franchisenehmer zu erstellen. Dies wird – zumindest bei kleinen, sich im Aufbau befindlichen Systemzentralen – wohl nicht gefordert werden können.

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