Zustimmungsklausel

Veränderte Marktverhältnisse oder neue Technologien können eine Weiterentwicklung des Franchisesystems erforderlich machen, damit dieses wettbewerbsfähig bleibt. Franchisegeber behalten sich daher im Franchisevertrag regelmäßig das Recht vor, den Auftritt, die Produkte, die Dienstleitungen des Franchisesystems oder den Inhalt des Franchisehandbuches einseitig zu ändern. Solche Änderungsvorbehalte dienen dazu, die Wandlungsfähigkeit und Flexibilität des Franchisesystems zu gewährleisten. Ohne Änderungsvorbehalte zugunsten des Franchisegebers bedürften sämtliche Vertragsänderungen der Zustimmung des Franchisenehmers.

Die Vereinbarung eines Änderungsvorbehaltes ist wirksam, soweit die danach zugelassenen Änderungen sich für den Franchisenehmer weder wirtschaftlich unangemessen belastend auswirken noch eine grundsätzliche Änderung des Franchisesystems darstellen oder die Hauptleistungspflichten der Parteien betreffen. Die Änderungen müssen sich im Rahmen von Treu und Glauben, § 242 BGB, bewegen und müssen der Verbesserung des Franchisesystems dienen.

Stellt ein vertraglich vereinbarter Änderungsvorbehalt keinen billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Franchisegebers und des Franchisenehmers her, so ist die Regelung unangemessen und, sofern es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, nach § 307 BGB unwirksam.

Der Franchisegeber hat den Franchisenehmer analog § 86 a HGB rechtzeitig über die Änderungen zu informieren.

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