Diversifikationsprodukte

Diversifikationsprodukte sind Produkte, die der Franchisenehmer außerhalb des vom Fran­chisegeber vorgegebenen Sortiments vertreiben darf. Insoweit besteht dann keine Bezugs­bindung des Franchisenehmers.

Im Rahmen der vom Franchisegeber zu beziehenden Waren oder Produkte ist es unerheb­lich, ob diese vom Franchisegeber selbst hergestellt werden oder bei einem von dem Fran­chisegeber benannten Dritten bestellt werden müssen. Eine hundertprozentige Bezugsbindung enthalten neuere Franchiseverträge bereits deshalb nicht, da eine derartige komplette Bezugsbindung ein Indiz für eine Unselbständigkeit des Franchisenehmers und damit für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und – sozialrechtlich – eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sein könnte.

Aus kartellrechtlicher Hinsicht soll eine Bezugsbindung nur in Höhe von 80 Prozent des Ein­kaufsvolumens der vom Franchisegeber im Vorjahr bestellten Waren zulässig sein. Dies be­stimmt jedenfalls die europäische Verordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen (VGVO). Da das nationale Kartellrecht mit der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe­schränkungen (GWB) vom 15.07.2005 in weitem Umfang dem europäischen Kartellrecht angenähert worden ist, sollten diese Maßstäbe auch auf der Grundlage des nationalen Kar­tellrechtes für kleinere Franchisesysteme gelten. Ausnahmen sollten nur dann zulässig sein, wenn für den Bestand des Franchisesystems eine hundertprozentige Bezugsbindung des Franchisenehmers unerlässlich ist. Dies dürfte regelmäßig nicht der Fall sein.

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