„Franchising“ als modernes Vertriebskonzept

erläutert von Rechtsanwalt Dr. Roger Ebert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner der Melchers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Der Begriff „Franchise“ hat über die französische Sprache Eingang in die englische bzw. ameri­kanische Sprache gefunden und bedeutet soviel wie „Konzession“ oder „ Privileg“. Ausgehend von den U. S. A., in denen das Franchi­sing als Vertriebskonzept einen Boom bereits nach dem zweiten Weltkrieg erlebte, begannen sich in Europa erst nach 1960 die ersten Franchisesysteme zu etablieren. Heute sind Franchise­systeme branchenübergreifend auch in Deutschland allgegenwärtig. Als einige prominente Beispiele sollen hier nur genannt werden: Hotelketten wie Holiday-Inn, Novotel, Hilton oder Sheraton; McDonald`s; Wimpy; Yves Rocher; Computerlandläden; Sixt-Autovermietung; Cosy-Wash und Raab Kärcher-Autowaschanlagen; Portas-Türenwerkstätten, OBI–Heimwerkermärkte; Eismann-Tiefkühl­produkte, Vodafone; mobilcom.

Unter Franchising wird allgemein ein Vertriebs- bzw. Absatzkonzept verstanden, bei dem sich der Franchisegeber eines selbständigen Franchisenehmers zum Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen bedient. Der Franchisenehmer betreibt also ein eigenes Unternehmen, das rechtlich gegenüber dem Franchisegeber Eigenständigkeit besitzt. Angesichts der vielfältigsten tatsächlichen und auch rechtlichen Ausge­staltungen fällt jedoch eine hinreichend genaue Charakterisierung des Franchising schwer. Als gesetzliches Leitbild wie etwa den Kauf-, Miet- oder Werkvertrag kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Franchisevertrag nicht. Rechtlich ge­sehen beinhaltet der Franchisevertrag Elemente verschie­dener Vertragstypen und gesetzlicher Regelungsbereiche, so dass Vorschriften aus dem allgemeinen Zivilrecht, dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Gesellschafts-, dem Handels-, dem Wettbewerbs-, dem Kartell-, dem Arbeits- und dem Sozialversicherungs­recht den Prüfungsmaßstab eines Franchise­vertrages bilden.

Der Deutsche Franchiseverband e.V. (DFV) in Berlin definiert das Franchising in seiner allgemeinen Informa­tionsbroschüre wie folgt:

„Franchising ist ein vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem rechtlich selbststän­diger Unter­nehmen auf der Basis eines vertraglichen Dauerschuldverhältnisses. Dieses System tritt am Markt einheitlich auf und wird geprägt durch das arbeitsteilige Leistungs­programm der Systempartner so­wie durch ein Weisungs- und Kontrollsystem eines system­konformen Verhaltens.“

Das Leistungsprogramm des Franchisegebers ist das Franchise-Paket. Es besteht aus einem Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept, dem Nutzungsrecht an Schutz­rechten, der Ausbildung des Franchisenehmers und der Verpflichtung des Franchisegebers, den Franchisenehmer aktiv und laufend zu unterstützen und das Konzept ständig weiter zu entwickeln.

Der Franchisenehmer ist im eigenen Namen und für eigene Rechnungen tätig; er hat das Recht und die Pflicht, das Franchisepaket gegen Entgelt zu nutzen. Als Leistungsbeitrag liefert er Arbeit, Ka­pital und Informationen.“

Nach Sinn und Zweck soll das Franchising dem Franchisegeber eine lukrative und risikogeringe Ausweitung des Vertriebs seiner Waren oder Dienstleistungen ermöglichen und dem Franchise­nehmer eine vergleichsweise risikolose Existenzgründung durch Übernahme eines erfolgser­probten Unternehmens­konzepts sichern. Der Franchisever­trag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Franchisenehmer eine lizenzierte Geschäftsidee im eigenen Namen und auf eigenes Risiko umsetzt, unter Verwendung der vom Franchisegeber bereitgestellten Gegebenheiten und Rechte.

Auch wenn Franchisenehmer aufgrund der beschriebenen Vorteile des Franchising als Vertriebskonzept weitaus bessere Chancen bezüglich einer erfolgreichen Geschäftsgründung im Ver­hältnis zu „Einzelkämpfern“ haben, er­möglicht das Franchising bei genauer Betrachtung keinesfalls eine „Geschäfts­gründung mit Garantie“. Bei allen Vorzügen der rechtlichen bzw. tatsäch­lichen Gestaltung des Franchising sollte jedem Franchisenehmer klar sein, dass letztlich das vertriebene Produkt, die angebotene Dienstleistung bzw. die Marke und die Vorzüge oder Nachteile seines Standortes mit der Konkurrenzsituation vor Ort über Erfolg oder Misserfolg von Franchisesystemen entscheiden.

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