Gründung eines Franchisesystems

Da das Franchiserecht insgesamt gesetzlich nicht kodifiziert ist, bestehen auch keine rechtlichen Voraussetzungen für die Begründung eines Franchisesystems.

1. Grundsätzlich kann daher jeder Unternehmer bzw. jedes Unternehmen ein Franchisesystem gründen. Dabei eignet sich auch jede Branche und jede Leistung oder Ware dafür, Gegenstand eines Franchisesystems zu sein, wenn nur die angebotene Dienstleistung oder Ware eine Nachfrage auf dem relevanten Markt hat.

Ungeachtet dieser fehlenden rechtlichen Voraussetzungen setzt der Deutsche Franchiseverband (DFV) voraus, dass der Franchisegeber seine Geschäftsidee bereits erfolgreich mit einem Pilotbetrieb am Markt getestet hat und nunmehr bereit ist , diese Geschäftsidee an weiteren Standorten mit von Franchisenehmern selbständig geleiteten Franchisebetrieben auf dem Markt etablieren zu wollen. Dieses Vorhaben bedarf – insbesondere im Hinblick auf die Verantwortung und Verpflichtungen für die Franchisenehmer – einer professionellen Planung und Umsetzung. Die erfolgreiche Gründung und der reibungslose Betrieb eines Franchisesystems setzen fundierte betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche und rechtliche Kenntnisse, wie die Einhaltung einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen sowie Kenntnisse der neuesten Rechtsprechung, unter anderem auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts, Arbeitsrechts, Kartellrechts, Wettbewerbsrechts und Datenschutzrechts, voraus. Eine professionelle Beratung sollte dabei unerlässlich sein, da gerade am Anfang die Grundlagen für ein erfolgreiches Franchisesystem gelegt werden.

In betriebswirtschaftlicher Hinsicht stellen sich nach der Empfehlung des Deutschen Franchiseverbandes e. V. (DFV) vor allem folgende Fragen vor Gründung eines Franchise-Systems:

  • Sind die Geschäftsidee und die Dienstleistungen / Waren, die Gegenstand des Franchisevertrages sein sollen, markt-und wettbewerbsfähig?
  • Ist die Geschäftsidee in einem oder mehreren Pilotbetrieb bin erfolgreich getestet worden?
  • Können klare Anforderung an die Franchisenehmer gestellt werden und welche unternehmerischen Erfahrungen müssen die Franchisenehmer mitbringen?

2. Auch für bereits bestehende Unternehmen mit einzelnen Betrieben, in denen Leistungen oder Waren vertrieben werden, kann die Gründung eines Franchisesystems sehr interessant sein. Dafür gibt es nach Einschätzung des Deutschen Franchiseverbandes (DFV) insbesondere folgende Gründe:

Synergien durch Arbeitsteilung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer

Als Franchisegeber kann sich das Unternehmen auf die Weiterentwicklung der Dienstleistung und waren und die Vertriebskonzepte konzentrieren. Für die Kundenbindung vor Ort und die Organisation des Vertriebes durch Mitarbeiter ist der Franchisenehmer an dem lokalen Standort zuständig. Die Betriebswirtschaftlichkeit und Führung des lokalen Standortes wird auf den Franchisenehmer ausgelagert, wobei es dem Unternehmen möglich bleibt, über den Franchisevertrag verbindliche Vorgaben über den Außenauftritt zu machen.

Auslagerung von Investitions- und Betriebskosten auf den Franchisenehmer

Durch und mit Abschluss des Franchisevertrages können die Investition-und Betriebskosten zur Errichtung und Führung des Franchisebetriebes vor Ort vollständig vom Unternehmer auf den Franchisenehmer ausgelagert werden. Dies schont die Ressourcen des Unternehmers, die stattdessen für die Weiterentwicklung des des Geschäftskonzepts, seiner Marken des gesamten Werbe-und Außenauftritts genutzt werden können.

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