Juristische Person

In der Praxis treten Franchisegeber fast ausnahmslos als juristische Person auf. Sie bedienen sich einer rechtsfähigen Gesellschaft, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. In der Regel wird die Rechtsform einer GmbH, einer GmbH & Co KG oder – eher selten – einer Aktiengesellschaft gewählt, da hierdurch die persönliche Haftung des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter – auch gegenüber den Franchisenehmern – vermieden werden kann. Vertragspartner der Franchisenehmer ist in diesem Fall allein die Gesellschaft. Nur sie als juristische Person wird aus dem Franchisevertrag berechtigt und verpflichtet.

Dies hat zur Folge, dass im Falle des Scheiterns des Franchisesystems die Gesellschaft des Franchisegebers Insolvenz anmeldet und die Franchisenehmer ihre noch nicht erfüllten Ansprüche praktisch nicht durchsetzen können.

Das Auftreten als juristische Person hat für den Franchisegeber ferner den Vorteil, dass er sein Unternehmen ohne Zustimmung der Franchisenehmer durch Veräußerung seiner Geschäftsanteile an einen Dritten übertragen kann.

Umgekehrt bestehen Franchisegeber häufig darauf, dass der Franchisenehmer den Franchisevertrag als natürliche Person abschließt und den Franchisebetrieb fortlaufend als selbständiger Kaufmann betreibt. Auf diese Weise erreicht der Franchisegeber die persönliche und unbeschränkte Haftung des Franchisenehmers für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Franchisevertrag. Gleichzeitig kann der Franchisegeber hierdurch verhindern, dass der Franchisenehmer, den er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, seiner Fähigkeiten und charakterlichen Eigenschaften wie Zuverlässigkeit und Einsatzwillen ausgewählt hat, seinen Geschäftsbetrieb an einen anderen veräußert, der dem Anforderungsprofil des Franchisegebers nicht entspricht.

Sofern es dem Franchisenehmer gestattet ist, seinen Franchisebetrieb in Form einer juristischen Person zu führen, sieht der Franchisevertrag meist vor, dass er dem Vertrag als Gesamtschuldner beizutreten hat. Hierdurch wird erreicht, dass die natürliche Person neben der Gesellschaft dem Franchisegeber für alle aus dem Franchisevertrag übernommenen Pflichten als Gesamtschuldner haftet. Vorteil dieser Konstruktion ist, dass zumindest gegenüber Dritten allein die Franchisenehmer-Gesellschaft und nicht die dahinterstehende natürliche Person haftet. Die Vergabe der Franchise an eine Kapitalgesellschaft kann auch steuerrechtliche Vorteile haben und das Risiko einer Scheinselbständigkeit mildern.

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