Mindestumsatz

Franchiseverträge enthalten bisweilen Vorgaben für den vom Franchisenehmer zu erzielenden Mindestumsatz. Im Falle der Unterschreitung des Mindestumsatzes behält sich der Franchisegeber oftmals das Recht vor, das zugesicherte Vertragsgebiet des Franchisenehmers zu verkleinern oder zu vergrößern oder sogar den Franchisevertrag fristlos wegen Erfolglosigkeit des Franchisenehmers zu kündigen.

In der Vergangenheit fanden sich in Verträgen von größeren deutschen Franchisegebern beispielsweise folgende Formulierungen:

„Bei Unterschreiten der durchschnittlich Umsätze von mehr als 25 % (bezogen auf die durchschnittlichen Umsätze aller Franchisenehmer des Systems) nach dem zweiten Vertragsjahr hat der Franchisegeber das Recht zur Kündigung dieses Vertrages. Die Kündigungsfrist betragt sechs Monate zum jeweiligen Monatsende“.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 12.11.1991 festgestellt, dass eine außerordentliche Kündigung wegen Nichterreichens eines bestimmten Mindestumsatzes grundsätzlich zulässig sein kann (BGH, BB, 1992 S. 94 ff.). In der Literatur wurde demgegenüber bereits zum damaligen Zeitpunkt teilweise vertreten, dass Kündigungsklauseln, die das Nichterreichen von bestimmten Mindestumsätzen sanktionieren. grundsätzlich einer AGB-Kontrolle nicht standhalten.

Nach diesseitiger Auffassung wird für jede einzelne Klausel, die dem Franchisegeber bei Nichterreichen eines bestimmten Umsatzes durch den Franchisenehmer ein Kündigungsrecht zubilligt, nach ihrer Gestaltung zu entscheiden sein, ob diese einer AGB-Kontrolle auf ihre Angemessenheit nach § 307 BGB standhält.

Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist zum einen das rechtlich anerkannte Interesse des Franchisegebers daran, dass sich die Franchisenehmer so stark wir möglich für ihr Franchisesystem einsetzen, anzuerkennen. Demgegenüber hat jedoch ein Franchisenehmer auch ein rechtlich anerkanntes Interesse auf Schutz seiner Investitionen und der Einhaltung der ordentlichen Laufzeit des Franchisevertrages. Aus diesem Grunde dürfen vom Franchisenehmer auf keinem Fall nicht erreichbare Leistungen verlangt werden.

Eine Kündigungsklausel wird daher im Ergebnis nur dann zulässig sein, wenn die dort genannten Umsatzzahlen darauf abstellen, dass der betreffende Franchisenehmer deutlich hinter anderen Systembetrieben zurückbleibt. Im Einzelfall wird eine aufgrund einer Mindestumsatzkündigungsklausel ausgesprochene Kündigung zudem dahingehend zu überprüfen sein, ob das Nichterreichen des bestimmten Umsatzes tatsächlich auf ein Fehlverhalten des Franchisenehmers zurückzuführen ist oder ob vielmehr der Grund darin zu sehen ist, dass der Franchisegeber seinen Betriebsförderungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. In diesem Fall wird die ausgesprochene Kündigung trotz wirksamer Kündigungsklausel nach unserer Auffassung unwirksam sein. Der fehlende wirtschaftliche Erfolg des Geschäftsbetriebes allein dürfte jedenfalls als Kündigungsgrund nicht ausreichen.

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