Vertragsstrafen

Franchisegeber lassen sich regelmäßig für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ver­pflichtungen aus dem Franchisevertrag die Zahlung einer Vertragsstrafe versprechen. Übli­cherweise finden sich folgende Regelungen:

(1) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen einzelne Bestimmungen des Vertrages hat der Franchisenehmer eine vom Franchisegeber nach billigem Ermessen festzu­setzende und im Streitfall in vollem Umfang vom zuständigen Gericht zu überprü­fende Vertragsstrafe zu zahlen. Der Fortsetzungszusammenhang ist aus­geschlossen, so dass der Franchisenehmer auch bei fortgesetzter Pflichtverletzung für jeden Ver­stoß eine Vertragsstrafe zu zahlen hat.

(2) Die Höhe der Vertragsstrafe ist nach der Bedeutung und der Schwere der verletzten Pflicht und unter Berücksichtigung der Eintrittsgebühr beziehungsweise der monatlichen Gebühren des Franchisenehmers zu bestimmen.

(3) Der Fortsetzungsvorgang ist ausgeschlossen, so dass der Franchisenehmer bei dau­erhafter gleichartigen Pflichtverletzungen in jedem Kalendermonat die Vertrags­strafe nach Absatz (1) erneut verwirkt. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach Absatz (2).

(4) Weitergehende Ansprüche des Franchisegebers bleiben von dieser Regelung unbe­rührt.“

Vertragsstrafen sind im allgemeinen Geschäftsverkehr unter Kaufleuten üblich und sollten auch bei Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich zulässig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Höhe der Strafe, Art der Pflichtverletzung und Intensität der Pflichtverletzung gewahrt ist. Keinesfalls darf daher für die Verletzung unterschiedlicher Vertragspflichten ohne Differenzierung ein und derselbe Betrag vorgesehen werden. Ist dies der Fall, ist die Vertragsstrafe grundsätzlich nichtig. Auf­grund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion wird bei der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen in Franchiseverträgen oftmals eine vom Franchisegeber nach billi­gem Ermessen festzusetzende und gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafenhöhe nieder­gelegt (sog. „Hamburger Brauch“). Damit wird vermieden, jede einzelne Pflichtverletzung aufzuzählen und betragsmäßig eine Vertragsstrafe festzulegen. Derartige Klauseln sollten grundsätzlich wirksam sein. Da regelmäßig mit erheblichen Zweifeln die Frage verbunden ist, ob der Franchisenehmer bei dauerhaften gleichartigen Pflichtverletzungen (z. B. einem Ver­stoß gegen ein Konkurrenzverbot über mehrere Monate hinweg) die Vertragsstrafe einmal oder mehrmals verwirkt, finden sich regelmäßig in Franchiseverträgen, wie in der obigen Klausel, Regelungen, die einen sog. „Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges“ enthalten. Auch diese Regelung sollten grundsätzlich wirksam sein.

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