Informationsverpflichtung

Der Franchisegeber ist entsprechend § 86 a II 1 HGB verpflichtet, dem Franchisenehmer die „erforderlichen Nachrichten“ zu geben. § 86 a II 1 HGB bezieht sich zwar auf den Handelsvertreter, da der Franchisenehmer dem Handelsver­treter vergleichbar in die Organisation des Franchisegebers integriert ist, ergibt sich auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung die Informationspflicht entsprechend dieser Regelung. Der Begriff der „erforderlichen Information“ ist gemäß der Rechtsprechung zum Handelsvertreter- recht sehr weit auszulegen. Sofern der Franchisegeber dem Franchisenehmer Informationen über Produktionsänderungen, Lieferbedingungen, Konstruktionsfragen oder Änderungen der Preisgestaltung vorenthält, haftet er nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

Jedoch ist umgekehrt zu beachten, dass auch den Franchisenehmer gegenüber dem Fran­chisegeber Informationspflichten treffen, nach denen der Franchisenehmer dem Franchise­geber alle ihm bekannten Umstände mitteilen muss, die für den Franchisegeber von Be­deutung bzw. von Interesse sein können. Auch hier findet die für Handelsvertreter geltende Regelung entsprechende Anwendung, § 86 Abs. 2 HGB.

Damit bestehen wechselseitige Unterrichtungspflichten, die den Charakter des Franchise­vertrages als Dauerschuldverhältnis kennzeichnen. Die Vertragsparteien haben sich, über alle wesentlichen Vorgänge, die die wechselseitigen Interessen berühren (Konkurrenzunter­nehmen und –produkte, Schutzrechtsverletzungen Dritter, allg. Konkurrenz- und Marktlage) zu informieren. Letztlich entspringen diese genannten Pflichten auch den aus dem Franchise­vertrag selbst resultierenden Treuepflichten der Vertragspartner.

Aus dem Franchisevertrag als Dauerschuldverhältnis erwachsen auch gegenseitige Geheimhaltungspflich­ten in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragspartner sowie in Bezug auf das Know-how des Franchisegebers. Aus diesem Grunde finden sich regelmäßig in Franchiseverträgen niedergelegte Geheimhaltungspflichten für den Franchisenehmer, in denen besondere geheim­haltungs­pflich­tige Umstände, die den Franchisegebern als besonders wich­tig erscheinen, einzeln nieder­gelegt sind.

Im übrigen soll nach ganz herrschender Meinung auch hier die für Handelsvertreter geltende Vorschrift des § 90 HGB Anwendung finden, wonach ein Handelsvertreter Geschäfts- und Be­triebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unter­nehmer bekannt geworden sind, während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen darf, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.

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