Handbuch

Regelmäßig erhält der Franchisenehmer vom Franchisegeber ein Handbuch. Dieses enthält eine Beschreibung des Franchisesystems und soll dazu dienen, dem Franchisenehmer das Know-How des Franchisegebers zu vermitteln.

Neben der Beschreibung des Franchisesystems befinden sich im Handbuch zudem Richtlinien zum einheitlichen Erscheinungsbild der Ladenlokale, zur Betriebsorganisation, zum Marketing und zum Auftritt gegenüber den Kunden.

Zur Befolgung der im Handbuch enthaltenen Richtlinien ist der Franchisenehmer nur dann verpflichtet, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart wird. Fehlt es hingegen an einer solchen ausdrücklichen Regelung im Franchisevertrag und kann sie dem Franchisevertrag auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, so werden die im Handbuch enthaltenen Darstellungen und Empfehlungen nicht verbindlicher Bestandteil des Vertrages.

Aus Sicht des Franchisegebers sind hinsichtlich der Entscheidung, wie viele verbindliche Vorgaben ein Handbuch enthalten sollte, zwei Aspekte von besonderer Bedeutung: Einerseits ist es für den wirtschaftlichen Erfolg des Franchisesystems entscheidend, dass verbindliche Richtlinien existieren und die Franchisenehmer ihren Franchisebetrieb entsprechend führen, da nur hierdurch ein für das Ansehen des Systems entscheidender einheitlicher Standard aufrechterhalten werden kann. Andererseits ist es aus Sicht des Franchisegeber nicht empfehlenswert, dem Franchisenehmer zu weitgehende verbindliche Vorgaben zu machen, da – wenn dem Franchisenehmer kein ausreichender unternehmerischer Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum verbleibt – die Gefahr besteht, dass der Franchisenehmer als Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Person eingeordnet wird.

Verbindliche Vorgaben durch Preislisten und bezüglich der Bedingungen, zu denen der Franchisenehmer Geschäfte mit seinen Kunden abschließen soll, sind zusätzlich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht problematisch und können gegen § 14 GWB verstoßen. Folge eines Verstoßes gegen § 14 GWB ist die Nichtigkeit der wettbewerbsbeschränkenden Klausel. Dies kann nach § 139 BGB gegebenenfalls zur Nichtigkeit des gesamten Franchisevertrages führen.

Im Laufe der Zeit kann eine Änderung der im Handbuch niedergelegten Grundsätze erforderlich werden, um das Franchisesystem veränderten Marktbedingungen anzupassen. Daher wird im Franchisevertrag häufig vereinbart, dass dem Franchisegeber die einseitige Änderung des Handbuchs gestattet ist. Die Vereinbarung eines solchen Änderungsvorbehaltes ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung für seine Wirksamkeit ist, dass die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Franchisegebers für den Franchisenehmer zumutbar sind. Die Änderungen des Handbuchs müssen sich also im Rahmen von Treu und Glauben, § 242 BGB, bewegen und dürfen die Hauptleistungspflichten der Parteien nicht betreffen.

Dem Franchisenehmer muss in einem angemessenen Zeitraum vor Vertragsschluss Gelegenheit zur Einsichtnahme in das Handbuch gegeben werden. Dies sollte der Franchisenehmer dazu nutzen, das Handbuch sowie das in ihm beschriebene Franchisesystem einer genauen Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls Rücksprache mit einem Unternehmensberater hinsichtlich der Tragfähigkeit des Franchisekonzepts zu halten.

Eine Übergabe des Handbuchs findet zum Schutz des darin enthaltenen Know-how erst im Zeitpunkt der Unterzeichnung bzw. des Inkrafttretens des Franchisevertrages statt. Steht dem Franchisenehmer ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 505 BGB zu, wird das Handbuch regelmäßig sogar erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ausgehändigt, um zu verhindern, dass sich der Franchisenehmer Zugang zum Know-how des Franchisegebers verschafft und den Franchisevertrag anschließend widerruft.

Häufig findet sich in Franchiseverträgen die Regelung, dass das Handbuch auch nach Übergabe an den Franchisenehmer im Eigentum des Franchisegebers verbleibt und nach Beendigung des Vertrages an diesen zurückzugeben ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Handbuch kann schließlich auch als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der vom Franchisenehmer zu leistenden Eintrittsgebühr und der laufenden Gebühren herangezogen werden. Der Franchisenehmer zahlt die genannten Gebühren als Gegenleistung für den Eintritt in das System, die Markennutzung und die Übertragung des Know-Hows. Fehlt es an einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann der Franchisevertrag nach § 138 BGB nichtig sein.

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