LG Zwickau, Urteil vom 25.02.2000 – 2 0 1198/99 (-S-B-P-S Franchise-)

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem, Potsdam.

Leitsätze:

1. Franchisenehmer, die keine Verbraucher i.S.d. VerbrKrG sind, steht ein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKG zu, wenn der Franchisegeber eine (freiwillige) Widerrufsbelehrung in den Franchisevertrag aufgenommen hat

2. Die fehlende Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers (§ 7 Abs. 2 VerbrKG) führt zur Unwirksamkeit.

3. Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht den an eine gesonderte Unterschrift im Sinne des § 7 Abs. 2 VerbrKG zu stellenden Anforderungen, wenn sie sich nicht nur auf die Widerrufsbelehrung, sondern zugleich auch auf die Bestätigung der Aushändigung derselben bezieht (vgl. BGH, NJW 1993, 64, 67).

Sachverhalt:

Die Kläger machen mit der Klage bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche aus einen mit der Beklagten geschlossenen Franchisevertrag geltend.

Die Parteien einigten sich am …. auf einen Franchisevertrag des „Color Production Systems“. Die Beklagte räumte den Klägern eine vertragliches Widerrufsrecht ein, über welches sie diese wie folgt belehrte:

Belehrung über das Widerrufsrecht
zusätzliches Schriftstück zum Franchise-Vertrag
zwischen
der Firma „S-B-P-S Franchise GmbH“, Hüttelesgrün
und Herrn …….

Der Franchisenehmer wird hiermit ausdrücklich daraufhingewiesen, dass er diesen Vertrag gemäß § 7 des Verbraucherkreditgesetzes binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen kann. Zur Wahrung der Frist, die am Tage der Aushändigung dieser Belehrung am ….. zu laufen beginnt, genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist gegenüber der Franchisegeberin, der Firma „S-B-P-S Franchise GmbH“ in Hüttelsgrün auszusprechen.

Mir, dem Franchisenehmer ist vorliegendes Schriftstück heute von der Franchsiegeberin ausgehändigt worden.

Berlin, den ….

– Unterschrift –

Mit Anwaltschreiben vom ….. widerriefen die Kläger den Vertrag und begehren nunmehr Rückzahlung der entsprechend § 12 des Franchisevertrages an die Beklagte entrichteten Abschlussgebühr in Höhe von … DM. Die Kläger behaupten, der Franchisevertrag sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 VerbrKG formnichtig, da der genaue Standort des Franchisebetriebes im Vertrag nicht aufgenommen worden sei. Auch fehle es an einer schriftlichen Vereinbarung über die Einrichtungskonzeption, hinsichtlich derer sich die Kläger gemäß § 9 des Vertrages einer Bezugsverpflichtung unterworfen hätten.

Dessen ungeachtet hätten die Kläger den Franchisevertrag gemäß § 7 VerbrKG innerhalb der Jahresfrist wirksam mit Schreiben vom … sowie mit Schreiben widerrufen. Die Kläger meinen, dass die Widerrufsbelehrung vom … nicht den Anforderungen des § 7 VerbrKG genüge, da die Anschrift des Widerrufsempfängers nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei.

Darüber hinaus behaupten die Kläger, der Franchisevertrag sei nach § 138 BGB sittenwidrig, da die Beklagte die Vertragsform des Franchisings missbrauche. Im übrigen ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung nach culpa in contrahendo, da die Beklagte ihre vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt habe, insoweit sie die Kläger vor Abschluss des Vertrages nicht richtig und vollständig über die Rentabilität des Systems aufgeklärt habe.

Die Beklagte meint, das Verbraucherkreditgesetz sei auf den zwischen den Parteien bestehenden Franchisevertrag nicht anwendbar, da dieser keinen Warenbezug enthalte. Die Beklagte habe lediglich das Know-how als System geliefert.

Die Kläger hätten im Übrigen ihre Zustimmung zum Franchisevertrag auch nicht wirksam widerrufen, da sie die Wochenfrist nicht gewahrt hätten. Da sie ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien, sei die Jahresfrist nicht in Gang gesetzt. Die Anschrift des Widerrufsempfängers sei den Klägern bekannt gewesen, da sich diese aus dem gebundenen Franchisevertrag und den dazu gehörigen Anlagen ergebe. Dort sei die Anschrift des Widerrufsempfängers mit S-B-P-S Franchise GmbH, Lengenfelder Str. 39, 08144 Ebersbrunn vermerkt. Im Übrigen handele es sich bei Hüttelsgrün um einen Ortsteil von Ebersbrunn.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von … DM gemäß dem § 812 I S. 1 BGB.

1. Der Franchisevertrag vom …. ist von den Klägern mit Schreiben vom …. wirksam innerhalb der Jahresfrist des § 7 III S. 3 VerbrKG widerrufen worden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten setzte die Belehrung vom… nicht die Wochenfrist gemäß § 7 I VerbrKG in Gang, da die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 7 II VerbrKG entspricht.

a) Keiner Entscheidung bedarf, ob auf dem vorliegenden Franchisevertrag das Verbraucherkreditgesetz kraft Gesetzes anwendbar ist, da die Beklagte in der Widerrufsbelehrung den Klägern ausdrücklich ein Widerrufsrecht unter Bezugnahme auf § 7 VerbrKG eingeräumt hat. Soweit sich die Beklagte dem Verbraucherkreditgesetz freiwillig unterworfen hat, muss die von ihr vorgenommene Belehrung den strengen Anforderungen des § 7 II VerbrKG genügen.

b) Die Widerrufsbelehrung vom…. erfüllt aus mehreren Gründen nicht die gesetzlichen Vorgaben.

aa) Der Belehrung fehlt entgegen § 7 II VerbrKG die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers.

Der Hinweis „Der Widerruf ist gegenüber der Franchisegeberin, der Fa. S-B-P-S Franchise GmbH in Hüttelsgrün auszusprechen“ ist nicht geeignet, diese Angaben zu ersetzen, da mit der Ortsbezeichnung Hüttelsgrün keine postalische Anschrift gegeben ist.

Soweit die Beklagte meint, ihre ordnungsgemäße Anschrift ergebe sich zumindest aus den weiteren gebundenen Vertragsunterlagen, verkennt sie, dass sich sämtliche Angaben im Sinne des § 7 II VerbrKG aus der Belehrung selbst zu ergeben haben (vgl. BGH NJW 1993, 64 (67); OLG Zweibrücken NJW 1994, 203 (204). Letztendlich führt die auf S. 7 der Vertragsurkunde angeführte Anschrift einer S-B-P-S Franchise GmbH, Lengenfelder Str. 39 in 08144 Ebersbrunn nicht zur Klarstellung, sondern zur weiteren Verwirrung, da von den in Berlin ansässigen Klägern nicht zu erwarten ist, dass ihnen bekannt ist, dass Hüttelsgrün ein Ortsteil von Ebersbrunn ist.

bb) Darüber hinaus genügt auch die Unterschrift des Klägers zu 1. unter der Belehrung vom… nicht den an eine gesonderte Unterschrift im Sinne des § 7 II VerbrKG zu stellenden Anforderungen, da sie sich nicht nur auf die Widerrufsbelehrung, sondern zugleich auch auf die Bestätigung der Aushändigung derselben bezieht (vgl. BGH NJW 1993, 64 (67).

Die gesonderte Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung soll die erhöhte Aufmerksamkeit des Verbrauchers hervorrufen und auf diese Weise verhindern, dass er die Widerrufsbelehrung übersieht (vgl. BGHZ 119, 283 (293); BGH NJW 1998, 540 (543). Diese Aufmerksamkeit wird aber gemindert, je mehr andere Vertragsbedingungen im Belehrungstext enthalten sind. Dies rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die restriktive Handhabung, dass sich die „gesonderte“ Unterschrift allein auf die Widerrufsbelehrung zu beziehen hat und jede andere von ihr abgedeckte Erklärung ihr den Charakter der „Gesondertheit“ nimmt (vgl. BGH NJW 1993, 64 (67); Scholz Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., Rndr. 256).

c) Ob die fehlende ordnungsgemäße Belehrung die Kläger tatsächlich davon abgehalten haben, den Widerruf früher abzugeben, kann letztendlich dahinstehen bleiben, da die generelle Eignung des Fehlers bereits ausreicht, die Belehrung als unwirksam anzusehen (vgl. BGH NJW 1994, 203 (204).

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