von Rechtsanwalt Dr. Roger Ebert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht
1. Franchisegeber
Informieren Sie sich, wer sich hinter dem regelmäßig als juristische Person auftretenden Franchisegeber verbirgt. Dazu können Sie bei den zuständigen Gerichten das Handelsregister einsehen, um bei den juristischen Personen die Gesellschafter des Franchisegebers ermitteln zu können. In den dazu gehörigen Registerakten können Sie die Jahresabschlüsse und Bilanzen des Franchisegebers einsehen. Durch Internetrecherchen können zusätzliche Informationen über den Franchisegeber gesammelt werden, z.B. wie viele Mitarbeiter in der System-Zentrale beschäftigt werden und wie viele Franchisenehmer das gesamte Franchisesystem aufweist. Daneben sollte auch versucht werden, Kontakt mit bereits tätigen Franchisenehmern herzustellen, wobei diese teilweise aus Konkurrenzdenken, teilweise aus vertraglichen Schweigepflichten, die mit Vertragsstrafe bewährt sind, oftmals keine substantiellen Informationen überreichen (können). Bei vom Franchisegeber vorgestellten (Muster-)Franchisenehmern sind die Informationen mit zusätzlicher Vorsicht zu beachten.
Weitere Informationen erhalten Sie zusätzlich über den Deutschen Franchise Nehmer Verband e.V. (DFNV), der seit Herbst 2004 Franchisegebern in einem freiwilligen Verfahren Prüfsiegel für Franchisesysteme erteilt. Dem Prüfsiegel liegen stichprobenartige Überprüfungen der vorvertraglichen Aufklärung, der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung zugrunde. Die Internetpräsenz des DNFV finden Sie unter www.franchiseverband.com. Der DFNV unterhält auch eine Vielzahl an Regionalgeschäftsstellen, die Ihnen ebenfalls mit Ratschlägen zur Seite stehen können. Auch auf der Internetseite www.franchiseportal.ch stellen sich einige Franchisesysteme vor. Auch auf der Plattform www.franchisestarter.de können Sie nützliche Hinweise als angehender Franchisenehmer erhalten.
2. Franchisesystem
Lassen Sie sich vom Franchisegeber ausführlich das Konzept und die Wirkungsweise des Franchisesystems erklären. Nur wenn Sie von der Werthaltigkeit des Systems überzeugt sind, werden Sie auch als Mitglied des Systems als eigener Unternehmer Erfolg haben. Informieren Sie sich, ob das Konzept des Franchisegebers rechtlich geschützt ist. Für ein seriöses Franchisesystem sollte das Vorhandensein von Schutzrechten grundsätzlich selbstverständlich sein. Unabhängig von der Außenwirkung des Systems ist die rechtliche Absicherung der Schutzrechte grundsätzlich Zeichen für die erreichte Qualität des Systems. Ob Schutzrechte für das Franchisesystem, für das Sie sich interessieren, bestehen, können Sie leicht über die Internetpräsenz des Deutschen Marken- und Patentamtes in München (www.dpma.de) ermitteln.
3. Investitionen
Ermitteln Sie vor Eintritt die Investitionen, die Sie im Zusammenhang mit der Errichtung der Franchise-Filiale erbringen müssen. Verschaffen Sie sich einen Überblick, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen sich die getätigten Aufwendungen amortisieren können. Hierzu sollte nicht nur auf ein Zusammenwirken mit dem Franchisegeber im Rahmen dessen vorvertraglicher Aufklärungspflichten (s. o.) hingewirkt werden, sondern auch unabhängig von dem Franchisegeber sachverständiger Rat eingeholt werden. Ihre IHK vor Ort gibt Informationen für Existenzgründer, die Sie nutzen sollten. Dies gilt insbesondere auch, soweit Sie für Ihren Start Fremdfinanzierung benötigen sollten. Sie sollten für den Fall des wirtschaftlichen Scheiterns auch bereits vor Einstieg in das Franchisesystem alternative Pläne und Lösungswege vorbereiten. In rechtlicher Hinsicht stellt sich hier die Frage nach der Laufzeit und den Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden (dazu s.u.).
4. Standortanalyse
Ob der Franchisegeber zur Erteilung einer Standortanalyse im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet ist, ist strittig. Auch wenn der Franchisegeber diese nicht erteilt, sollte vor Abschluss des Franchisevertrages auf das Vorliegen einer sorgfältig erstellten Standortanalyse geachtet werden, um die Rentabilität des angestrebten Franchisebetriebes umfassend überprüfen zu können.
Zu den relevanten Eckdaten s der Standortanalyse sollten Bevölkerungsstruktur und -zahl, Kundenpotential, Lage des Franchise-Outlets, bestehende Konkurrenzbetriebe sowie sonstige Vor- und Nachteile des vorgeschlagenen Standortes gehören. Erstellen Sie aus Kostengründen diese Analyse selbst, sollten Sie sich im Rahmen der erforderlichen Recherchen auch mit Ihrer Industrie- und Handelskammer vor Ort in Verbindung setzen.
5. Handbuch
Regelmäßig erhält der Franchisenehmer ein Handbuch, in dem eine allgemeine Beschreibung des Franchisesystems, alle für das Betreiben des Franchisegeschäfts notwendigen Richtlinien und Empfehlungen sowie das das Franchisesystem kennzeichnende Know-how enthalten sind. Zwingend für das Vorliegen eines Franchiseverhältnisses ist demgegenüber das Vorhandensein eines Handbuches nicht.
Ob die im Handbuch niedergelegten Grundsätze Vertragsbestandteil und damit zu Rechten und Pflichten des Franchisenehmers geworden sind, ist bei fehlender ausdrücklicher Bestimmung im Franchisevertrag eine Frage der Auslegung des Vertrages. Die allgemein übliche Erwähnung in der Präambel sollte für eine vertragliche Einbeziehung noch nicht ausreichen.
Da das Handbuch als wesentlicher Grundpfeiler meist die Geschäftsidee und das Wesen und Wirken des gesamten Franchisesystems beschreibt, sollten Sie das Franchise-Handbuch einer genauen Überprüfung unterziehen. Dies fängt schon oftmals bei formalen Gesichtspunkten an. Weist das Handbuch bereits hier Mängel auf, können wir aus unserer anwaltlichen Praxis auch zu äußerster Vorsicht bezüglich der Inhalte des Handbuches raten. Es empfiehlt sich insoweit in jedem Fall, Rücksprache mit einem Unternehmensberater oder Ihrer IHK vor Ort hinsichtlich der Tragfähigkeit des Konzepts zu halten.
6. Gestaltung des Franchisevertrages
Im Rahmen des Franchisevertrages verdienen ganz besonders folgende Vorschriften Ihr Augenmerk:
a) Rechtliche Stellung als Franchisenehmer
Von wichtiger Bedeutung ist zunächst, ob Ihnen im Franchisevertrag eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, in welcher Rechtsform Sie das Franchise-Outlet betreiben dürfen. In vielen Franchiseverträgen ist vorgesehen, dass der Franchisenehmer den Franchisebetrieb als Einzelkaufmann und nicht in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH) zu betreiben hat.
Dies ist für den Franchisenehmer mit einem erhöhten Risiko verbunden. Denn die Franchisegeber, die ihrerseits regelmäßig als Kapitalgesellschaften auftreten, sichern sich damit eine persönliche Inanspruchnahme ihrer Franchisenehmer für die entstandenen Verbindlichkeiten ab. Franchisenehmer sollten sich hier im klaren sein, dass im Falle des Scheiterns ihres Franchisebetriebes ihr persönliches Hab und Gut für angehäufte Schulden aus der Franchisetätigkeit einsetzen zu müssen.
b) Franchisegebühren
Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Zahlungen auf Sie bei Eintritt und auch während des Franchisevertrages zukommen. Aus Bezugsverpflichtungen können sich mittelbar Zahlungspflichten ergeben, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind. Seriöse Franchisesysteme gestalten die laufenden Franchisegebühren in Abhängigkeit zu dem erzielten Umsatz des Unternehmers aus. In jedem Fall sollten Sie, wenn dem nicht so sein sollte, auf eine entsprechende Regelung drängen, da umsatzunabhängige laufende Franchisegebühren regelmäßig von Anfang an eine große Belastung des Franchisenehmers darstellen.
c) Laufzeit
Die Vertragslaufzeit ist einer der wesentlichsten Faktoren des Franchisevertrages. Regelmäßig liegen befristete Franchiseverträge mit einer Laufzeit drei und sieben Jahren von vor, die während dieser Laufzeit nur in Ausnahmefällen und bei Vertragspflichtverletzungen außerordentlich gekündigt werden können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten des Franchisenehmers, sofern sie nicht auf Pflichtverletzungen des Franchisegebers beruhen, regelmäßig keinen derartigen Grund darstellen. Im Gegenzug dazu, kann sich eine Befristung nicht nur als Bürde, sondern bei Ablauf der Befristung auch als nachteilig darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Franchisenehmer unter großem persönlichem Einsatz eine gewinnträchtige Franchise-Filiale aufgebaut hat, die in ihrem Umsatz die System-Zentrale des Franchisegebers sogar übertrifft. Oftmals nutzen die Franchisegeber die Befristung zum Selbsteintritt in die Franchise-Filiale, indem dem Franchisenehmer eine Verlängerung des abgelaufenen Franchisevertrages nicht angeboten wird. Sie sollten sich daher im Vertrag ein einseitiges Optionsrecht einräumen lassen, den Franchisevertrag durch eine einseitige Erklärung verlängern zu können. Beruht der Erfolg des Franchisesystems dagegen nicht auf dem Know-how und dem System des Franchisegebers, sollte eine Fortführung des Geschäftsbetriebs auch außerhalb der Systemzentrale möglich sein. In diesem Zusammenhang stellt sich auch regelmäßig die Frage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
d) Vertragsgebiet / Gebietsschutz
Untersuchen Sie den Vertrag, ob Ihnen ein Vertragsgebiet unter Ausschluss konkurrierender Franchisenehmer bzw. des Franchisegebers zugewiesen ist. Sofern der Vertrag eine derartige Klausel nicht vorsieht, sollten Sie darauf hinwirken, um zu verhindern, dass in Ihrer unmittelbaren Nähe weitere konkurrierende Franchise-Outlets des Systems durch den Franchisegeber installiert werden können. Umgekehrt müssen Sie sich einen Überblick verschaffen, ob Ihnen Grenzen für den Absatz des zu vertreibenden Produktes bzw. der zu vertreibenden Dienstleistung gesetzt sind.
e) Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen einer Beendigung
Informieren Sie sich über die Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis bei einem Scheitern vorzeitig zu beenden. Sinnvoll erscheint für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht des Franchisenehmers, wobei dies jedoch in den vorvertraglichen Verhandlungen mit dem Franchisegeber regelmäßig schwer durchsetzbar sein dürfte.
In der Praxis entstehen auch immer wieder im Hinblick auf den Umfang der Rechte und Pflichten nach Vertragsbeendigung Streit. Selbstverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass ein Franchisenehmer nicht mehr berechtigt ist, nach Ablauf des Vertrages das Know-how des Franchisegebers sowie die Schutz- und Markenrechte zu benutzen. Auch die Pflicht zur Übertragung des Kundenstammes auf den Franchisegeber oder einen nachfolgenden Franchisenehmer ist in den Franchiseverträgen oftmals geregelt. Zieht der Franchisegeber auf diese Weise Vorteile aus der Tätigkeit des Franchisenehmers, steht ihm nach unserer Ansicht wie einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu, es sei denn, der Franchisegeber hat ihm berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt.
Wichtig ist hier auch, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht. Darüber müssen Sie sich unbedingt informieren. Ist ein Franchisenehmer viele Jahre lang in einer Branche tätig, wird ihn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei erworbenen Kenntnissen und Erfolg in der Branche schwer treffen. Ein schwacher Trost dürfte hier als Gegenleistung für ein Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung entsprechend § 90a HGB sein, der nach wohl überwiegender Auffassung dem Franchisenehmer zugebilligt wird. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass hinsichtlich der Zulässigkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ganz erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Ist ein Wettbewerbsverbot in dem Ihnen vorliegenden Franchisevertrag gegeben, sollten Sie dazu anwaltlichen Rat einholen.