Im Anschluss an die hier bereits dargestellte Entscheidung des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Urteil vom 24.07.2012, Az. 13 U 13/12) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.03.2013 – Az.: VII ZR 224/12) mit der Vertragsstrafenregelung, die eine feste Vertragsstrafenhöhe enthielt, zu beschäftigen.
Der Bundesgerichtshof äußerte sich jedoch nicht zu der Frage, ob die Festlegung einer festen Vertragsstrafenhöhe zulässig ist
Er beanstandete vielmehr, dass die streitgegenständliche Vertragsstrafenregelung keine ausdrückliche Regelung zu dem Verschuldenserfordernis enthielt. In knappen Entscheidungsgründen gelangte der Bundesgerichtshof zu der Erkenntnis, dass eine Vereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, einen Vertragspartner unangemessen benachteilige und daher nach § 307 BGB unwirksam sei. Im konkreten Falle störte den Bundesgerichtshof, dass in der zugrunde liegenden Klausel ein Verschuldenserfordernis ausdrücklich nicht benannt war. Da im Rahmen der Wirksamkeitskontrollen nach § 305c Abs. 2 BGB in Zweifelsfällen die kundenfeindlichste Auslegung geboten sei, führe dies vorliegend dazu, dass die Vertragsstrafe ggf. auch ohne Verschulden verwirkt werden könne. Gewichtige Interessen des klagenden Handelsunternehmens, die die Vereinbarung eines verschuldensunabhängigen Vertragsstrafeversprechens ausnahmsweise rechtfertigen könnten, bestehen jedoch in der Regel nicht.
Fazit: Da vorliegend für einen Wettbewerbsverstoß eine Vertragsstrafe vereinbart war und ein derartiger Verstoß egelmäßig ein willentliches, mindestens fahrlässiges Verhalten des Franchisenehmers voraussetzen dürfte, scheint die Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofes äußerst formalistisch.
Ungeachtet dessen sollte festgehalten werden, dass Vertragsstrafenregelungen nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann unwirksam sein sollten, wenn die Vertragsstrafenregelung nicht als Voraussetzung der Verwirkung einer Vertragsstrafe einen „schuldhaften Verstoß“ des Franchisenehmers gegen die Vertragsstrafenbewehrte Pflichtverletzung fixiert.
Franchisegeber und Franchisenehmer sollten etwaige Vertragsstrafenregelungen in ihren Franchiseverträgen auf einen derartigen Wortlaut der Vertragsstrafenregelung untersuchen.