Die Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 – Az. 1-22 U 62/13) beschäftigt sich mit den vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers, insbesondere bei Überlassung von Umsatzzahlen und Angaben zu Großkunden, und der Frage, wer in einem gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der überlassenen Zahlen trägt.
I. Sachverhalt
Die hier bekannte Veröffentlichung der Entscheidung des OLG Düsseldorf verzichtet leider auf die Mitteilung des Sachverhaltes. Unmittelbar aus der Wiedergabe der rechtlichen Entscheidungsgründe kann jedoch darauf geschlossen werden, dass die Franchisevertragsparteien über die Richtigkeit und Erreichbarkeit von Umsatzzahlen stritten, die der Franchisegeber dem Franchisenehmer vor Abschluss des Franchisevertrages übergeben hatte. Bei dem Franchisesystem handelte es sich nach eigenen Angaben des Franchisegebers um den größten Spezialdienstleister im Bereich Farbentfernung und Oberflächenschutz.
In der dem Franchisenehmer vorvertraglich übergebenen „Franchise-Mappe“ befand sich ein „Businesskonzept“, in dem es unter der Überschrift „Ihr Marktpotenzial“ hieß:
„Die E. AG schließt bundesweit sog. Graffiti-Versicherungen ab (…) Diese Aufträge, sog. Großkundenaquise, erhalten unsere Partnerbetriebe automatisch für ihr Vertragsgebiet. (…)“
Insoweit wurde auch in Ziff. 7.4. des mit überreichten „Businessplanes“ mit Planrechnungen das Graffiti-Clean-Konzept regional (bzw. die Graffiti-Versicherung) von dem beklagten Franchisegeber dahingehend erläutert, dass bisher Graffiti-Versicherungen mit einer an der Größe der Fassadenflächen orientierten monatlichen Pauschale abgeschlossen worden seien und Kundengespräche geführt worden seien, um zukünftig die Monatspauschale nach Wohneinheiten abzurechnen, um die Umlagefähigkeit für den Auftraggeber darzustellen. Weiterhin befand sich im Ordner „Businesskonzept“ die Angabe:
„Aufgrund der Referenzliste, in der namhafte bundesweit tätige Unternehmen wie zum Beispiel Fielman AG; Burger King, Palas Immobilien, Aldi, C&A, Kaufhof UG, U.V.A.M. aufgeführt sind, können sich Ihre Kunden von der Zufriedenheit unsere Graffiti-Clean-Konzept-Kunden überzeugen. Diese Unternehmen haben sich für eine dauerhafte Lösung des Graffiti-Problems entschieden.“Unter der Überschrift „Ihre Großkunden“ folgte die Angabe des beklagten Franchisegebers, „er betreue seit über 10 Jahren erfolgreich Großkunden aus ganz Deutschland“ und dass der klagende Franchisenehmer „von den langjährigen Beziehungen zu Großkunden profitieren und sich als Franchisepartner Vorteile sichern könne, da er durch langfristige Großkunden-Beziehungen die Möglichkeit habe, erste Umsätze zu erzielen“. Darunter waren Logos der Firmen Mercedes Benz, Deutsche Post, Telekom, Hypo Vereinsbank, Deutsche Bahn, Alsecco, Aldi, Dresdner Bank, Allianz abgedruckt.
Des Weiteren hatte der Franchisegeber dem klagenden Franchisenehmer vorvertraglich ein Zahlenwerk u. a. mit Umsatzzahlen übergeben, wobei der Franchisegeber dazu festhielt:
„In die Planungsrechnungen sind die Erkenntnisse zum Stand 01/2007 eingeflossen.“, „die Umsatzerlöse ergeben sich aus den Planungsdaten des Unternehmens“, „unterlegt werden die Umsatzerwartungen zum Teil durch vorhandene Rahmenverträge mit Großkunden und durch die durchgeführte Marktanalyse von einem Call-Center“
In der beigefügten Umsatzplanung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung waren Umsätze für die ersten drei Geschäftsjahre aufgeführt, wobei die Umsätze in „Oberflächenreinigung / Oberflächenschutz“, „Umsatz Expressaufträge“, „Umsätze Graffiti-Versicherungen“ und „Umsätze Handel“ ausgewiesen waren. Der Gesamtumsatz für die ersten drei Jahre sollte sich auf einen Betrag in Höhe von € 388.214,00 belaufen. Im ersten Vertragsjahr sollte der Franchisenehmer mit € 101.107,00 an Umsatz rechnen können. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erklärte der Franchisegeber, dass diese Zahlen zum Teil auf die vorhandenen Rahmenverträge mit Großkunden und zum Teil auf die für die konkrete Franchiseregion durchgeführte „Marktanalyse“ zurückzuführen sei. Eine genauere Darlegung erfolgte jedoch vom Franchisegeber nicht. Wie und auf welcher Basis der beklagte Franchisegeber diese Umsatzzahlen der in vier Unterpositionen unterteilten Umsätze ermittelt haben wollte, hat dieser weder im ersten noch im zweitinstanzlichen Verfahren im Einzelnen substantiiert. Das Gericht kreidete zudem an, dass der Franchisegeber in einer Parallelsache mit denselben wörtlichen Erklärungen die gleichen Zahlen für die ersten drei Jahre für eine andere Franchiseregion übergeben hatte. Das Gericht monierte weiter, dass beide Franchiseregionen nach Größe und Art voneinander abwichen und daher offensichtlich Unstimmigkeiten des präsentierten Zahlenwerkes vorlagen.
Der klagende Franchisenehmer hatte in den Monaten August bis November 2007, also für vier Monate, nur vier Aufträge mit einem Umsatz von rund € 1.500,00 durchführen können, während der beklagte Franchisegeber für das erste volle Franchisejahr € 101.107,00, also für vier Monate einen Umsatz von rund € 33.000,00, in Aussicht gestellt hatte.
II. Entscheidung
Das OLG Düsseldorf verurteilte den beklagten Franchisegeber zur Rückerstattung der Einstiegsgebühr (€ 26.120,00) und des Betrages für die Fahrzeugausstattung (€ 14.665,56), also insgesamt zu einem Betrag in Höhe von € 40.785,56. Das OLG Düsseldorf entschied, dass der beklagte Franchisegeber sowohl nach § 311 Abs. 2, § 249 BGB zum Schadenersatz verpflichtet war, als auch dem Franchisenehmer aufgrund der erklärten Anfechtung des Franchisevertrages wegen arglistiger Täuschung nach §§ 812, 123, 142 BGB zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet war.
1. Schadenersatzanspruch des Franchisenehmers nach §§ 280, 311 BGB
Der Schadenersatzanspruch des klagenden Franchisenehmers nach § 311 Abs. 2, § 249 BGB wurde vom OLG Düsseldorf vor allem auf folgende Erwägungen gestützt:
a) Keine allgemeine Beratungspflicht, aber Pflicht zur Aufklärung über Rentabilität
Der Franchisegeber hat als potenzieller Vertragspartner nicht die Aufgabe eines Existenzgründungsberaters und daher nicht die Pflicht, den Franchisenehmer über sämtliche Risiken einer beruflichen Selbstständigkeit aufzuklären oder für ihn insoweit umfassende Kalkulationen oder Rentabilitätsrechnungen zu erstellen. Der Franchisegeber ist allerdings verpflichtet, den Franchisenehmer vor Abschluss des Franchisevertrages über die Rentabilität seines Franchisesystems auf insgesamt zutreffender Tatsachenbasis, d. h. insgesamt wahrheitsgemäß aufzuklären, da die Rentabilität des Systems für die potenziellen Franchisenehmer im Vorfeld des Vertragsabschlusses von besonderer Bedeutung ist.
b) Pflicht zu Angaben über erzielbare Umsätze
Die Aufklärungspflicht des Franchisegebers über die Rentabilität umfasst dabei insbesondere die Pflicht, zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen und sein System nicht erfolgreicher darzustellen, als es tatsächlich ist. Das verwendete Datenmaterial muss auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes (der jeweiligen Branche nebst ihren Eigenheiten) beruhen, auf den konkreten Standort (bzw. die vorvertraglichen in Rede stehenden Franchise-Regionen) ausgerichtet sein und darf daher – ohne entsprechenden eindeutigen Hinweis – nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Handelt es sich nur um eine Schätzung, muss darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Das OLG Düsseldorf knüpft dabei an dieser Stelle nahtlos an die bereits vom OLG Hamm im Urteil vom 22.12.2011 (OLG Hamm, Az. 1-19 U 35/10) aufgestellten Grundsätze an (vgl. dazu: Newsletter Franchiserecht 2/2012). Auf der Grundlage des vorgelegten Materials muss der potenzielle Franchisenehmer daher ohne weiteres in die Lage versetzt werden, eine eigene, selbständige, hinreichend fundierte und zuverlässige Wirtschaftlichkeits-/Rentabilitätsprüfung vornehmen zu können oder durch Dritte vornehmen lassen zu können.
Wichtig ist daher, dass der Rentabilitätsvorschau des Franchisegebers und den darin enthaltenen Angaben bzw. Zahlen ein reelles, wahrhaftiges Bezugssystem dergestalt zugrunde liegt, dass die konkrete Modellrechnung für den jeweiligen potenziellen Franchisenehmer auf einem nachvollziehbaren Vergleich mit dem konkret vorgesehenen Betriebsstandort bzw. der konkret vorgesehenen Franchiseregion und allen zugänglichen Faktoren anderer Betriebsstandorte bzw. Franchiseregionen basiert. Gerade Franchisegeber, die länger am Markt tätig sind und daher umfassende Erfahrungen haben, sind daher nach dem OLG Düsseldorf verpflichtet, diese Erkenntnisse einem angehenden Franchisenehmer in insgesamt zutreffender und ausnahmslos wahrhaftiger Art und Weise mitzuteilen. Die Fakten und Zahlen dürfen in keiner Weise geschönt werden und müssen die Realität insgesamt zutreffend wiedergeben.
c) Darlegungs- und Beweislast in einem gerichtlichen Verfahren
Soweit der Franchisenehmer hinreichend substantiierte Anzeichen für unzureichende bzw. irreführende oder auch tatsächlich falsche vorvertragliche Angaben des Franchisegebers vorgetragen hat, obliegt es nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dem Franchisegeber, die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit seiner vorvertraglichen Angaben und seines vorvertraglichen Zahlenwerkes substantiiert darzutun. Diese gesteigerte Darlegungslast des Franchisegebers bestand nach dem OLG Düsseldorf vorliegend gerade in gesteigerten Umfang, da der Franchisenehmer ab Vertragsbeginn in vier Monaten nur vier Aufträge mit einem Umsatz von rund € 1.500,00 statt in der Umsatzplanung des Franchisegebers für das erste Franchisejahr in Aussicht gestellter ca. € 100.000,00 bzw. rund € 33.000,00 für vier Monate abwickeln konnte.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass zwar grundsätzlich der Franchisenehmer die Darlegungs- und Beweislast für falsche Angaben trägt. Erfüllt der beklagte Franchisegeber jedoch die sekundäre Darlegungslast nicht, tritt keine Beweislastumkehr, aber eine Geständnisfiktion zugunsten des klagenden Franchisenehmers nach § 138 Abs. 3 ZPO ein.
d) Fahrlässiges Handeln des Franchisegebers ausreichend
Für den Anspruch nach § 311 Abs. 2, § 249 BGB reicht grundsätzlich jedes Verschulden aus, weshalb auch bei einer fahrlässigen Täuschung grundsätzlich für den getäuschten Franchisenehmer die Möglichkeit besteht, als Schadenersatz die Rückgängigmachung des Vertrages (und den weiteren Vermögensschaden) zu verlangen.
e) Mitverschulden des Franchisenehmers nur im Ausnahmefalle, § 254 BGB
Grundsätzlich ist dem klagenden Franchisenehmer kein anspruchskürzendes Mitverschulden nach § 254 BGB anzulasten, da es ausschließlich im Verantwortungsbereich des Franchisegebers liegt, richtige vorvertraglichen Angaben sowie realistische Umsatzzahlen zu überlassen. Insoweit ist ein Franchisenehmer – so das OLG Düsseldorf – auch nicht verpflichtet, die Umsatzplanung des Franchisegebers mithilfe eines entsprechenden Experten zu überprüfen, da auch ein derartiger Experte auf die Angaben des Franchisegebers angewiesen gewesen wäre. Der klagende Franchisenehmer darf grundsätzlich auf die Wahrhaftigkeit der vorvertraglich erteilten Informationen und der überlassenen Umsatzzahlen vertrauen.
f) Keine Freizeichnung des Franchisegebers
Eine Freizeichnung des Franchisegebers durch eine vertragliche Bestimmung, wonach der Franchisenehmer ausreichend Gelegenheit gehabt habe, das Franchisesystem in allen Einzelheiten und bzgl. der wirtschaftlichen Grundlagen kennen zu lernen, trete nicht ein, hielt das OLG Düsseldorf weiter fest.
g) Ursächlichkeit
Auch die Ursächlichkeit zwischen den vorvertraglichen Angaben und dem Abschluss des Franchisevertrages und dem dadurch eingetretenen Vermögensschaden des Franchisenehmers bejahte des OLG Düsseldorf. Es hielt den allgemein im Vertriebsrecht anerkannten Rechtsgrundsatz fest, dass, sofern Unsicherheiten verbleiben, ob es zu einem Vertragsschluss gekommen wäre oder nicht, diese Unsicherheiten zu Lasten desjenigen Vertragspartners gehen, der pflichtwidrig nur unzutreffende bzw. unvollständige Angaben gemacht hat.
2. Anspruch des Franchisenehmers infolge einer Anfechtung nach §§ 812, 123, 142 BGB
Auch die vom Franchisenehmer ausgesprochene Anfechtung des Franchisevertrages wegen vorvertraglicher, arglistiger Täuschung hielt das OLG Düsseldorf für begründet und stützte die ausgesprochene Verurteilung daher auch auf den sog. bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch nach §§ 812, 123, 142 BGB. Insoweit hielt das OLG Düsseldorf fest:
a) Täuschung durch den Franchisegeber
Eine vorvertragliche Pflichtverletzung nach §§ 311, 249 BGB begründet in objektiver Hinsicht grundsätzlich eine Täuschungshandlung im Sinne des § 123 BGB, die zur Anfechtung berechtigt. Auch der subjektive Tatbestand des § 123 BGB, also der Vorsatz des Franchisegebers zur Täuschung, ist anzunehmen, wenn der Franchisegeber angaben tätigt, für deren Richtigkeit er im Rahmen seiner sekundären Darlegungspflicht im gerichtlichen Verfahren fällig geblieben ist.
b) Rechtsfolge: Rückzahlungsanspruch des Franchisenehmers ohne Saldierung
Rechtsfolge der wirksamen Anfechtung ist ein Rückzahlungsanspruch des Franchisenehmers nach § 812 Abs. 1 BGB, wobei der klagende Franchisenehmer dann die Rückzahlung aller auf der Grundlage des angefochtenen Franchisevertrages geleisteten Zahlungen verlangen kann. Der Franchisenehmer muss sich dabei, so das OLG Düsseldorf, auch nicht Gegenansprüche oder Zurückbehaltungsrechte des Franchisegebers auf Rückgewähr der auf der Grundlage des nichtigen Vertrages an den Franchisenehmer erbrachten Leistungen des Franchisegebers entgegenhalten lassen. Die grundsätzlich im Bereicherungsausgleich anwendbare Saldotheorie sei im Rahmen eines Anspruches nach §§ 812 Abs. 1, 123, 142 BGB zugunsten des Franchisenehmers eingeschränkt. Der Franchisenehmer müsse daher als sog. Bereicherungsgläubiger etwaige Zurückbehaltungsrechte bzw. Gegenansprüche des Franchisegebers nicht bereits – etwa im Rahmen eines Antrags auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung – berücksichtigen.
Soweit der Franchisegeber Gegenansprüche für die gegenüber dem Franchisenehmer auf der Grundlage des nichtigen Vertrages erbrachten Leistungen geltend machen möchte, muss der Franchisegeber dazu ausführlich und konkret vortragen und Widerklage oder eine Aufrechnung erklären. Da der Franchisegeber dies hier unterlassen hatte, wurde der Franchisegeber im Ergebnis vom OLG Düsseldorf zur Rückzahlung der vom Franchisenehmer geleisteten Zahlungen verurteilt, ohne dass der Wert der vom Franchisegeber gegenüber dem Franchisenehmer erbrachten Leistungen dabei berücksichtigt wurde.
3. Fazit
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist auf Seiten der Franchisegeber als zu franchisenehmer-freundliche Entscheidung auf erhebliche Kritik gestoßen (RA Prof. Dr. Flohr, ZVertriebsR 1/2014, S. 53 ff.) Insbesondere wird bemängelt, dass das OLG Düsseldorf festgehalten habe, dass das dem Franchisenehmer übergebende Datenmaterial auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen und auf den konkreten Standort ausgerichtet sein müsse und nicht lediglich eine Rentabilitätsberechnung übergeben werden dürfe, die den Charakter einer Schätzung aufweise. Damit würden vor allem kleine Franchise-Zentralen unzumutbar belastet. Nach diesseitiger Auffassung kann dies der Entscheidung des OLG Düsseldorf so jedoch nicht entnommen werden. Zudem müssen die konkreten Einzelfallumstände der Entscheidung beachtet werden. Der beklagte Franchisegeber hatte Umsatzzahlen überlassen und dabei durch sonstige Angaben suggeriert, Planzahlen bezogen auf den konkreten Standort zu übergeben. Ausdrücklich wies das OLG Düsseldorf darauf hin, dass – ohne entsprechenden eindeutigen Hinweis – das überlassene Zahlenmaterial nicht den Charakter einer Schätzung haben dürfe. Auch der Entscheidung des OLG Düsseldorf kann daher nicht die Forderung entnommen werden, dass der Franchisegeber immer bezogen auf den konkreten Standort bzw. das konkrete Vertragsgebiet des Franchisenehmers eine Rentabilitätsvorschau mit Umsatzzahlen schuldet.
Wenn der Franchisegeber Umsatzzahlen überlässt und deren Erhebung nicht auf den konkreten Standort bzw. das konkrete Vertragsgebiet zugeschnitten ist, sollte es – gerade auch für kleinere Franchisesysteme – rechtlich ausreichen, wenn dies dem Franchisenehmer ausdrücklich mitgeteilt wird. Besser sollte aus Sicht beider Vertragsparteien dann aber auch noch die weitere Angabe des Franchisegebers sein, woher bzw. auf welcher Grundlage die konkret mitgeteilten Umsatzzahlen stammen und dass bei Einordnung der mitgeteilten Zahlen durch den Franchisenehmer etwaige Unterschiede der Größe der Vertragsgebiete und des daraus resultierenden Kundenpotenzials unbedingt beachtet werden müssen.