OLG München: Kündigung eines Vertriebsvertrages per Email zulässig (Urteil vom 26.01.2012 – Az.: 23 U 3798/11)

Das OLG München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Vertriebsvertrag auch per Email (ohne eingescannten unterschriebenen Anhang) wirksam gekündigt werden kann. Gesetzlich ist weder für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages, noch eines Franchise- / Vertriebsvertrages eine besondere Form vorgeschrieben. Regelmäßig finden sich jedoch in den maßgeblichen Verträgen Schriftformklauseln, wonach die Kündigung der Schriftform bedarf. Auch im vom OLG München zu entscheidenden Fall war eine derartige Klausel im Handelsvertretervertrag enthalten.

Es kam im vorliegenden Falle darauf an, ob die per Email ausgesprochene Kündigung des Handelsvertretervertrages formwirksam. Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft, also vertraglich bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist, auch die telekommunikative Übermittlung, also eine Email. Das OLG München untersuchte im maßgeblichen Fall, ob ein anderer Wille der Parteien anzunehmen war. Dies verneinte das Gericht, da die bisherige Kommunikation zwischen den Parteien auch per Email ablief und daher die mit dem Schriftformerfordernis bezweckte Klarheit auch durch eine einfache Email erreicht wurde.

Fazit: Die Entscheidung des OLG München ist bereits mehrfach im Schrifttum kritisiert worden. Ob bei einer vertraglichen Schriftformklausel tatsächlich durch eine einfache Email Gestaltungserklärungen, wie zum Beispiel eine Kündigung, abgegeben werden kann, sollte ungeachtet der Entscheidung des OLG München rechtlich zweifelhaft sein. Im Fall des OLG München enthielt die Email auch nicht einmal einen eingescannten Anhang mit einer Originalunterschrift, die Kündigung selbst war vielmehr in der Email abgegeben. Nach wohl überwiegender Auffassung steht die Kündigung per Email dem Schutz vor Übereilung im Wege. Nichts desto­trotz ist die Entscheidung des OLG München gegenwärtig im Raum. Es empfiehlt sich daher ausdrücklich im Vertriebsvertrag festzuhalten, ob einfache Emails das Schriftformerfordernis wahren oder nicht.

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