In seiner Entscheidung vom 06.01.2012 (OLG Frankfurt a. M., Az.: 3 U 222/10), die das Franchisesystem „Mr. Clou“ betraf, hatte sich das Gericht mit einem vom Franchisegeber im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung überreichten Business- und Ergebnisplan zu beschäftigen.
Im Ausgangspunkt weist das OLG Frankfurt a. M. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, S. 51) und des OLG Schleswig (OLG Schleswig, NJW-RR 2009, S, 64) noch einmal darauf hin, dass der Franchisegeber eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für den angehenden Franchisenehmer nicht erstellen müsse.
Dies sollte der herrschenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte entsprechen, die eine eigene Wirtschaftlichkeitsberechnung vom Franchisegeber nicht verlangen. Allerdings sollte ungeachtet dessen unstreitig sein, dass ein Franchisenehmer vom Franchisegeber Angaben zu folgenden Umständen verlangen kann, um eine Wirtschaftlichkeitsberechnung selbst aufstellen zu können:
· Angaben zu den Umsatz- und Renditeerwartungen;
· Angaben zu den durchschnittlichen bzw. typischen Kosten einer Franchisetätigkeit im Franchisesystem (vgl. Flohr, Franchisevertrag, 4. Auflage, S. 47, 48 m. w. N.).
Im konkreten Fall monierte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. jedoch, dass die vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Daten falsch bzw. irreführend gewesen seien. Dies sei vorliegend deshalb der Fall gewesen, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass die im Business- und Ergebnisplan zugrunde gelegten Zahlen auf den vom Franchisenehmer avisierten Standort zugeschnitten gewesen seien.
Im konkreten Fall hatte der Franchisegeber vorgetragen, Zahlenmaterial aus einem Eigenbetrieb, der in einem Hauptbahnhof betrieben wurde, verwandt zu haben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. nahm insoweit eine Pflichtverletzung des Franchisegebers an, da es auf der Hand liege, dass eine „Lauflage“ in einem Hautbahnhof, wie Frankfurt am Main, einen höheren Publikumsverkehr habe als das Einkaufszentrum; in dem der Franchisenehmer seinen Franchisebetrieb eröffnen sollte.
Das Oberlandesgericht a. M. ging auch von einer weiteren Verletzung der Aufklärungspflichten des Franchisegebers aus, als dieser seiner sekundären Darlegungspflicht nicht nachgekommen sei. Insbesondere wurde vom Gericht dem Franchisegeber vorgeworfen, nicht dargelegt zu haben, auf welcher konkreten Grundlage – also insbesondere welche konkreten Vergleichszahlen und aus welchem konkreten Standort – die von dem Franchisegeber erstellte Prognose ermittelt worden seien. Der Franchisegeber habe daher im Ergebnis seine eigene Prognose, die angeblich nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der tatsächlich erreichten Werte vergleichbarer Franchisebetriebe entstanden sei, nicht ausreichend mit Tatsachenmaterial unterlegt. Dazu hätten nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. zwingend überprüfbare Angaben von Vergleichsbetrieben dem Gericht mitgeteilt werden müssen. Zwar gehöre es grundsätzlich zur Darlegungs- und Beweispflicht des Franchisenehmers, die Voraussetzung einer vorvertraglichen Pflichtverletzung des Franchisegebers vorzutragen. Soweit ein entsprechender Vortrag innerhalb der Grenzen, die dem Franchisegeber bekannt sind, erfolge, sei es im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweispflicht jedoch dann an dem Franchisegeber, Vergleichsbetriebe mit entsprechenden Ergebniszahlen (ggf. anonymisiert) in dem gerichtlichen Verfahren zu benennen. Der pauschale Hinweis des Franchisebetriebes auf Vergleichsbetriebe sei dafür nicht ausreichend.
Der Franchisegeber könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass die überreichten Planungsberechnungen unter ausdrücklichen Hinweis als unverbindlich gekennzeichnet gewesen seien.
Ein derartiger Hinweis zeige lediglich auf, dass ein Franchisegeber für die Erfüllung der Prognose in tatsächlicher Hinsicht nicht einzustehen habe. Ein derartiger Hinweis entbinde einen Franchisegeber jedoch nicht von der Pflicht, zutreffende und richtige Angaben zu machen.