- 16.2 des Lizenzvertrages regele zum einen die Höhe der Lizenzgebühr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies sei nicht kontrollfähig. Dagegen sei die Preisanpassungsklausel in § 16.2, die gleichzeitig auch die Möglichkeit zu späteren Anpassungen der Lizenzgebühr beinhalte, eine kontrollfähige. Preisnebenabrede.
- b) Letztlich könne die genaue Qualifikation der Anpassungsklause zunächst sogar dahinstehen. Denn die AGB-Kontrolle auf Transparenz/Verständlichkeit sei auf Preisabreden und Preisnebenabreden anwendbar. Dies führe hier zur Unwirksamkeit der Anpassungsklausel.
- aa) Die vorliegende Anpassungsklausel sei bereits intransparent. Das Transparenzgebot verpflichteten die Beklagte als Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen: Tatbestandliche Voraussetzungen und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen müssen so genau wie möglich formuliert sein. Grund und Umfang der Preisanpassung müssen dabei so aufgezeigt werden, dass bereits bei Vertragsschluss erkennbar ist, in welchem Umfang Preiserhöhungen anfallen können, die Berechtigung der Erhöhung muss überprüfbar sein und willkürliche Preiserhöhungen müssen ausgeschlossen sein.
Diesen Anforderungen genüge die Anpassungsklausel in § 16.2 des Lizenzvertrages nicht. Sie enthalte keine Kriterien, wie eine Preisanpassung vollzogen werden solle. Weder aus der Klausel selbst, noch aus der Zusammenschau der anderen Vertragsregelungen lasse sich eine abstrakte Berechnungsformel herleiten. Die Klausel sei ungeeignet, die Festsetzung der Lizenzgebühren zu beschreiben und zu begrenzen.
- bb) Nach § 307 Abs. 1 S. 2 könne sich eine Benachteiligung aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebots ergeben, ist also nicht dessen zwingende Folge. Ob aus der Unbestimmbarkeit auch eine unangemessene Benachteiligung folge, sei anhand einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall zu ermitteln.
Gegen eine unangemessene Benachteiligung spreche, dass die Klägerin durch die kein anfängliches Vertrauen in einen bestimmten Preis annehmen durfte. Insgesamt könnten aber die Schwierigkeiten bei der Angabe genauerer Kriterien die unangemessene Benachteiligung nicht vorschnell zugunsten des Verwenders ausschließen. Genauere Kriterien seien hier formulierbar gewesen. Denkbar sei es gewesen, die Lizenzgebühr ins Verhältnis zur Preisempfehlung für die einzelnen Haustypen zu setzen oder sogleich einen festen Prozentsatz zu vereinbaren. Auch eine Anknüpfung an die Teuerungsrate für Dienstleistungen wäre ein möglicher Ansatzpunkt gewesen. Ein Sonderkündigungsrecht für die Klägerin sei nicht vereinbart und stehe daher der unangemessenen Benachteiligung nicht entgegen.
- Die Preisanpassungsklausel in § 16.2 des Lizenzvertrages sei daher unwirksam a. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB richte sich der Vertrag sodann nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu gehöre auch die Möglichkeit der ergänzenden Vertragsanpassung nach §§ 157, 133 BGB. Eine solche Vertragsanpassung könne eine Lücke im Vertragsgefüge durch eine noch wirksame Regelung schließen, die durch den Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehe Zu unterscheiden sei die ergänzende Vertragsauslegung allerdings von der verbotenen geltungserhaltenden Reduktion von AGB-Klauseln.
Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte vorliegen, was die Parteien hypothetisch vereinbart hätten, wenn sie die Lücke im Vertragsgefüge gekannt hätten. Dies sei hier nicht erkennbar, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung unterbleiben müsse. Nach Ansicht des OLG seien hier eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten denkbar gewesen. Gleichzeitig fehlen Anhaltspunkte, für welche
III. Zusammenfassung / Fazit
- Preisanpassungsklauseln in Franchiseverträgen sind grundsätzlich einer AGB-Kontrolle auf Transparenz unterzogen. Franchisegeber müssen sich daher fragen, wie Anpassungsklauseln so konkret formuliert werden können, damit die vom OLG Jena aufgeworfenen Bedenken ausgeräumt werden. Der Franchisenehmer muss dem Vertragstext entnehmen können:
- Welche Preiserhöhungen kommen auf mich zu?
- Kann ich die Preiserhöhung auch dem Umfang nach überprüfen und ist sie vorab bereits anhand von Indikatoren berechenbar?
- Wir empfehlen, die Anpassung und den Anpasungsmechanismus klar und unmissverständlich zu regeln. Die Formulierungen müssen den Vorwurf entkräften, die Preiserhöhungen richten sich nach Belieben und Willkür. Zudem halten wir ggf. Regelungen von Obergrenzen und Sonderkündigungsrechten sowie die Wertungen des Preisklausel-gesetzes (PrKG) zu berücksichtigen.
- Keine Lösung wird sein, dass dem Franchisegeber einseitig das Recht eingeräumt wird, eine ganze Anlage („Preisliste“) zu ändern und so die Höhe der Lizenzgebühren zu verändern. Die Bedenken des OLG Jena treten bei dieser Lösung noch offener zutage.