OLG Oldenburg, Urteil v. 16.10.1997 – 8 U 111/97 –

Leitsatz:

Der Franchise-Geber ist für die Werthaltigkeit der von ihm erbrachten Leistungen (Know-how) und dem daraus vom Franchise-Nehmer zu ziehenden Nutzen darlegungs- und beweispflichtig.

Sachverhalt:

Die Parteien hatten im Oktober 1989 einen Franchise-Vertrag abgeschlossen. Danach verpflichtete sich die Klägerin (Kl.), dem beklagten Franchise-Nehmer ein von ihr entwickeltes Betriebsführungsprogramm für den Bereich der Lederpflege und -restauration zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung mußte eine monatliche laufende Franchise-Gebühr i. H. von 10 % des Gesamtumsatzes des vorangegangenen Kalendermonats geleistet werden.

Nachdem die Parteien in Streit darüber gerieten, ob die Kl. dem Beklagten (Bekl.) ein tragfähiges Know-how für den beeich der Lederpflege und Lederrestauration zur Verfügung gestellt hatte, kündigte der Bekl. zunächst am 31.10.1994 den Franchise-Vertrag fristlos aus wichtigem Grund und ließ alsdann mit Schreiben vom 31.08.1995 den Widerruf seiner auf Abschluß des Franchise-Vertrages gerichteten Willenserklärung erklären.

Die Kl. verlangte von dem Bekl. rückständige laufende Franchise-Gebühren i.H. von 14.251,79 DM, während der Bekl. widerklagend die Rückzahlung der von ihm geleisteten Franchise-Gebühren i.H. von 72.436,75 DM begehrte. Das LG Osnabrück stellte zwar in seinem Urteil vom 30.05.1997 fest, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Franchise-Vertrag wirksam gemäß § 1 AbzG widerrufen worden sei, meinte aber gleichwohl, die Widerklage sei deswegen nicht begründet, weil der Bekl. für die ihm gelieferten Materialien und gewährten Dienstleistungen Wertersatz zu leisten habe. Diesen Wertersatz schätzte das erstinstanzliche Gericht in Höhe von der geleisteten Franchise-Gebühren. Es verurteilte demgemäß den beklagten Franchise-Nehmer zur Leistung der rückständigen Franchise-Gebühren und wies die Widerklage ab. Das OLG Oldenburg hob dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das LG Osnabrück zurück.

Aus den Gründen

Die zulässige Berufung des Bekl. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung. Denn das landgerichtliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel i.S. von § 539 ZPO.

1. Mit dem LG ist zwar davon auszugehen, daß der zwischen den Parteien geschlossene Franchisevertrag infolge des nach § 1 b AbzG wirksamen Widerrufs der auf den Abschluß des Franchisevertrages gerichteten Willenserklärung des Bekl. insgesamt unwirksam ist. Insoweit wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Darüber, ob der Kl. im Wege des Bereicherungsausgleiches der von ihr errechnete Differenzbetrag zwischen den vereinbarten Franchise-Gebühren einschließlich Eintritts- und Schulungsgebühr von insgesamt 79.041,50 DM und den von dem Bekl. auf diese Gebühren geleisteten Zahlungen, die den Kl. nunmehr auf 65.202,35 DM beziffert hat, zusteht, konnte das LG aber nicht ohne Durchführung einer erforderlichen Beweisaufnahme entscheiden.

a) Auszugehen ist dabei nach der anzuwendenden Saldotheorie davon, daß von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleichung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen gegeben ist, der auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten gerichtet ist. Die Leistung des Bekl. bestand im vorliegenden Fall in der Zahlung der einmaligen Eintritts- und Schulungsgebühr und der monatlichen Franchisegebühren. Die Leistung auf Seiten der Kl. sollte unstreitig darin bestehen, daß sie dem Bekl. zum Betrieb eines Geschäfts zur Lederreinigung und Lederrestauration ihr Know-how zur Verfügung zu stellen und Schulungen sowie Werbemaßnahmen durchzuführen hatte. Da diese Dienstleistungen einer Rückgewähr nicht zugänglich sind, würde sich nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert der erbrachten Dienstleistungen grundsätzlich nach der üblichen Vergütung, also nach dem, was für gleichartige Leistungen regelmäßig in der Branche als Vergütung vereinbart und gezahlt wird, bestimmen. Mangels anderer Anhaltspunkte wäre insoweit von en zwischen den Parteien vereinbarten Gebühren auszugehen. Denn die Kl. hat unwidersprochen ausgeführt, daß diese Gebühren branchenüblich sind. Der Wert ihrer Dienstleistungen müßte daher entsprechend den Darlegungen der Kl. mit insgesamt 79.041,50 DM angenommen werden.

b) Dieser Beitrag kann aber nicht ohne weiteres in den bereicherungsrechtlichen Saldo eingestellt werden. Voraussetzung wäre, daß der Bekl. Leistungen entsprechenden Wertes erlangt hätte. Das gerade bestreitet er. Aufklärung ist bisher nicht erfolgt. Sollten die Leistungen der Kl. wertlos sein, entfiele der von ihr erhobene Anspruch. Dagegen wäre die Widerklage möglicherweise im vollen Umfang gerechtfertigt (BGH, NJW 1995, 772 ff., 724).

Beweisbelastet für die Werthaltigkeit ihrer Leistungen ist die Kl. Das von ihr angeführte Urteil des OLG Dresden (NJW-RR 1996, 1013 f.) spricht nicht zu ihren Gunsten. Denn in jenem Fallstand – anders als hier – die Werthaltigkeit fest.

c) Das LG konnte nicht ohne weiteres von einem allein zugunsten der Kl. bestehenden Saldo i.H. von 13.839,15 DM ausgehen. Es liegt vielmehr insoweit ein wesentlicher Verfahrensfehler i.S. von § 539 ZPO vor, weil das LG die Werthaltigkeit der Leistungen der Kl. gerade auch hinsichtlich der Werbemaßnahmen als zugestanden angenommen hat, obwohl der Bekl. gerade diese Werthaltigkeit bestritten hatte. Das LG hat daher den Kern des Vorbringens des Bekl. verkannt und das entscheidungserhebliche Vorbringen unter Übergehen der Beweisangebote der Parteien unbeantwortet gelassen…

2) Dieser Verfahrensfehler führt zu einer Zurückweisung des Verfahrens an das LG…

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