Der vorliegende Fall betraf die Systemgastronomie. Konkret ging es um einen Standort in der „Neuen Wandelhalle des Hamburger Hauptbahnhofes“, an dem ein Schnellrestaurant zum Verkauf von Hähnchenprodukten durch einen Franchisenehmer betrieben wurde. Der Franchisegeber wollte dort ca. 150m entfernt einen weiteren, erheblich größeren Franchisebetrieb eines anderen Franchisenehmers eröffnen lassen wollte.
Der klagende Franchisenehmer beantragte gegen den beklagten Franchisegeber den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung. Sowohl das LG Düsseldorf als auch das OLG Düsseldorf wiesen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Franchisenehmers zurück.
Beide Gerichte stellten zunächst fest, dass der Franchisevertrag selbst für den Franchisenehmer kein exklusives Recht für ein Gebiet oder ein Standort enthielt. Zudem hatte sich der Franchisegeber ausdrücklich vorbehalten, „die Marken, das System und das Systemeigentum (…) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen oder anderen Parteien das Recht seiner Nutzung zu gewähren“. Nach Auslegung des Franchisevertrages gelangte das OLG Düsseldorf zu der Erkenntnis, dass unter dem Begriff „Verkaufsstelle“ nicht der Bereich der „Neuen Wandelhalle“ oder des gesamten Hamburger Hauptbahnhofes zu verstehen sei, sondern nur das konkrete Laden- bzw. Geschäftslokal, in welchem das einzelne Restaurant vom Franchisenehmer betrieben wurde.
Aus Sicht des OLG Düsseldorfs kam es damit allein darauf an, ob dem klagenden Franchisenehmer ungeachtet des Fehlens einer vertraglichen Regelung ein vertragsimmanenter Unterlassungsanspruch aus der allgemeinen Treue- und Fürsorgepflicht des Franchisegebers zustand.
Das OLG Düsseldorf ließ diese Frage dahinstehen, ob ein derartiger Anspruch bzw. eine Konkurrenzschutzpflicht des Franchisegebers grundsätzlich existiere (grundsätzlich bejahend die herrschende Meinung: OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2008, Az. 13 U 173/08; Liesegang, Die Konkurrenzschutzpflicht des Franchisegebers, BB 1999, S. 857).
Voraussetzung einer derartigen Konkurrenzschutzpflicht bzw. eines korrespondierenden vertragsimmanenten Unterlassungsanspruchs des Franchisegebers ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf jedenfalls, dass durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet sei.
Da das OLG Düsseldorf diese Voraussetzung nach dem Sachvortrag des klagenden Franchisenehmers nicht erkennen konnte, wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Fazit: Insgesamt sollten sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer bei Abschluss des Franchisevertrages darauf achten, ob und in welchem Umfang ein Gebietsschutz für den Franchisenehmer erteilt werden soll. Gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt, dass bei der Formulierung entsprechender Vertragsbestimmungen äußerste Sorgfalt an den Tag gelegt werden sollte.