LG München, Urteil vom 11.07. 1996 – 24 U 63/95 („Schmankerl-Service“)

Leitsätze:

1. Der Unternehmensberater eines Franchisegebers kann in einem gegen ihn geführten Schadensersatzprozess eine Mitverantwortung seines Auftraggebers bei der Durchführung eines Franchiseprojekts (hier: „Schmankerl-Service“) auch dann einwenden, wenn er sich an einem vorausgegangenen Rechtsstreit des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber, in dem das pflichtwidrige Verhalten dem Unternehmensberater voll zugerechnet worden ist, trotz Streitverkündung nicht beteiligt hat.

2. Steht in einem solchen Fall ein vertragliches Verschulden des Unternehmensberaters aufgrund der Interventionswirkung des Vorprozesses fest, darf bei der Haftungsabwägung im Verhältnis der Parteien des Unternehmensberatervertrags eine Mitverantwortung des Franchisegebers bei der Vorbereitung und Durchführung des Franchiseprojekts berücksichtigt werden.

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