Das LG München I hat sich in seinem Urteil vom 25.02.2016, Az. 5 O 16652/15 mit der Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote in Franchiseverträgen und den Rechtsfolgen im Falle der Verletzung beschäftigt.
I. Sachverhalt
1. Der klagende Franchisegeber begehrt von seinem ehemaligen Franchisenehmer die Unterlassung einer nachvertraglichen Konkurrenztätigkeit sowie die Zahlung von Schadensersatz und einer Vertragsstrafe.
Zwischen den Parteien bestand ein Franchisevertrag, nach dem der Franchisenehmer verpflichtet war, ein Fitnessstudio mit dem Schwerpunkt von EMS-Training zu betreiben. Der Vertrag enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für ein Jahr, das dem Franchisenehmer in seinem ehemaligen Vertragsgebiet den Betrieb eines Fitnessstudios mit EMS-Training untersagte. Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes sollte der Franchisenehmer eine angemessene Entschädigung erhalten. Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot sollte der Franchisenehmer eine Vertragsstrafe zahlen und keinen Anspruch auf die Entschädigung haben. Zudem enthielt der Franchisevertrag eine Gerichtsstandsklausel, die als Erfüllungsort und ausschließlichen Gerichtsstand München bestimmte.
2. Nachdem der Franchisenehmer den Franchisevertrag ordentlich gekündigt hatte, bot ihm der Franchisegeber für das einjährige nachvertragliche Wettbewerbsverbot eine Entschädigung in Höhe von € 1.500,00 monatlich an. Der Franchisenehmer lehnte dies ab und betrieb für mehrere Monate ein Fitnessstudio, in dem er ebenfalls EMS-Training anbot. Der Franchisegeber forderte den Franchisenehmer daraufhin zur Unterlassung auf und verhängte eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00. Daneben machte er Schadensersatz in Höhe der entgangenen monatlichen Franchise- und Werbegebühren für die Dauer der Wettbewerbstätigkeit geltend.
3. Der Franchisenehmer wies die Ansprüche zurück, da bereits kein Franchisevertrag, sondern ein Lizenzvertrag bestehe. Schwerpunkt des Vertrages sei nicht die Zurverfügungstellung von Know-how und Unterstützung des Franchisenehmers, sondern die Überlassung der Marke zur Nutzung. Ein Unterlassungsanspruch nach § 90a HGB analog bestehe daher nicht. Das Wettbewerbsverbot sei auch zu unbestimmt, widersprüchlich und damit unwirksam, weil es ihn in seiner Berufsfreiheit beschränke. Zudem hätte eine angemessene monatliche Karenzentschädigung € 7.500,00 monatlich betragen müssen. Er sei daher berechtigt, sein Studio außerhalb des Franchisesystems weiter zu betreiben. Eine Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe sei allenfalls gegen Zahlung der Karenzentschädigung (Zug-um-Zug) zulässig.
II. Entscheidungsgründe
Das LG München I bejahte einen Unterlassungsanspruch des Franchisegebers sowie den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Den Schadensersatzanspruch lehnte es ab.
1. Die Klage sei zulässig, insbesondere die Gerichtsstandsvereinbarung sei wirksam. Zwar sei eine solche Vereinbarung nur wirksam, wenn beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss Kaufleute seien. Jedoch reiche es für die Kaufmannseigenschaft aus, wenn ein kaufmännisches Unternehmen gegründet werde und ein vollkaufmännischer Betrieb bevorstehe.
2. Die Klage sei begründet, soweit Unterlassung und die Zahlung einer Vertragsstrafe begehrt werde.
a) Indem der Franchisenehmer am gleichen Standort EMS-Training angeboten habe, habe er gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Der Franchisegeber habe daher einen Unterlassungsanspruch.
aa) Der Vertrag sei auch als Franchisevertrag einzuordnen. Ausreichend sei, dass der Franchisegeber ein Konzept zum Betrieb des Fitnessstudios stelle, der Franchisenehmer in dessen Weisungs- und Kontrollsystem einbezogen sei und der Vertrag die laufende Weiterbildung des Franchisenehmers und dessen Mitarbeiter sowie Betreuungsleistungen zusichere. Die Regelung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes finde daher nach § 90a HGB analog Anwendung.
bb) Das vereinbarte Wettbewerbsverbot sei nach § 90a HGB wirksam. In zeitlicher Hinsicht sei die gesetzlich zulässige Höchstdauer von zwei Jahren nicht erreicht. In örtlicher Hinsicht sei das Vertragsgebiet hinreichend im Franchisevertrag bestimmt. Schließlich bestehe kein vollumfängliches Verbot des Betriebes eines Fitnessstudios, sondern nur eines solchen Studios mit EMS-Training im Schwerpunkt.
cc) Der Franchisenehmer habe keinen Anspruch auf eine Zug-um-Zug Verurteilung wegen einer Karenzentschädigung. Diese stehe ihm nicht zu, weil er gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Soweit der Franchisenehmer das Angebot des Franchisegebers für unangemessen gehalten habe, sei er verpflichtet gewesen, eine angemessene Entschädigung notfalls gerichtlich durchzusetzen. Dies habe der Franchisenehmer nicht getan.
b) Auch den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 bejahte das Gericht. Die Höhe der Vertragsstrafe sei im Hinblick auf den fast einjährigen Verstoß des Franchisenehmers angemessen.
c) Einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Franchise- und Werbegebühren lehnte das Gericht dagegen ab. Diese Gebühren hätte der Franchisegeber auch nicht erhalten, wenn sich der Franchisenehmer an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehalten hätte. Der Franchisegeber hätte somit darlegen und beweisen müssen, inwieweit ihm durch den Wettbewerbsverstoß des Franchisenehmers und in welcher Weise ein Gewinn entgangen sein soll. Dies habe er nicht getan.
III. Fazit
Die Entscheidung des LG München I zeigt, dass die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus Sicht des Franchisegebers den Systemschutz stärken kann. Franchisenehmer sollten bei bestehenden nachvertraglichen Wettbewerbsverboten unbedingt den Rat eines Rechtsanwaltes einholen. Die Frage der Angemessenheit der Höhe einer Karenzentschädigung muss notfalls durch ein Gericht geklärt werden.