BGH: Zeitliche Grenzen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote aus kartellrechtlichen Gründen

Mit Urteil vom 10.12.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2009, S. 1751) eine möglicherweise auch für das Franchiserecht wichtige Entscheidung getroffen. Gegenstand des Verfahrens war ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Subunternehmer von zwei Jahren. Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsverbot sollten eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 je nachgewiesenem Fall nach sich ziehen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich unter § 1 GWB (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) fallen können. Nach Gleichstellung des nationalen mit dem europäischen Kartellrecht sei auch vor dem Hintergrund einer restiktiven Auslegung des § 1 GWB nicht mehr ein nur anzuerkennendes Interesse einer Vertragspartei für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von zwei Jahren ausreichend, sondern nur eine durch den Vertragszweck gebotene Notwendigkeit für ein derartiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei vor dem Hintergrund einer kartellrechtlichen Prüfung nur dann zulässig, wenn dies offensichtlich zum Schutz von Betriebsgeheimnissen erforderlich sei. Dabei handelt es sich jedoch um einen Ausnahmefall, der voraussetze, dass zur Ausführung von Verträgen Betriebsgeheimnisse offenbart werden müssten.

Im kartellrechtlicher Hinsicht sollte damit gegenwärtig die Grenze für nachvertragliche Wettbewerbsverbote in zeitlicher Hinsicht bei einem Jahr liegen. Allerdings ist entscheidend dafür, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auch geeignet ist, die Marktverhältnisse in dem örtlichen und sachlichen bereich spürbar zu beeinflussen. Ob dies der Fall ist, muss daher in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

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