OLG Düsseldorf: Kein Anspruch des Franchisenehmers wegen Online-Vertriebs einer Schwestergesellschaft des Franchisegebes

Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 15.10.2014 (OLG Düsseldorf, Az. VI-U (Kart) 4 714) mit etwaigen Ansprüchen des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber wegen des Online-Vertriebs durch eine Schwesterngesellschaft des Franchisegebers in das Vertragsgebiet des klagenden Franchisenhmers zu befassen.

I. Sachverhalt

Die Klägerin ist Franchisenehmerin der Beklagten, die zahlreiche Bau- und Heimwerker-Märkte in Deutschland betreibt. Die Beklagte betreibt sowohl Betriebe in Eigenregie, als auch durch Franchisenehmer. Der Franchisevertrag enthält die Verpflichtung des Franchisegebers, im unmittelbaren Einzugsgebiet des Franchisebetriebes ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Franchisenehmer keinen weiteren Franchisevertrag abzuschließen, solange der vorliegende Vertrag nicht gekündigt ist.

Im Jahre 2010 entschloss sich die Beklagte den Online-Vertriebskanal zu nutzen und eröffnete einen Onlineshop. Hierbei wurde etwa die Hälfte der im Onlineshop angebotenen Artikel auch über die stationären Baumärkte und somit über die Franchisenehmer vertrieben. Später wurde das Online-Angebot zu einem sog. Cross-Channel-Modell weiterentwickelt, bei dem die Absatzkanäle Off- und Online-Vertrieb miteinander kombiniert wurden. Die Märkte erhielten hierbei die Möglichkeit, den wesentlichen Teil ihres stationären Sortiments online auf der Internetseite der Beklagten zu präsentieren. Kunden konnten somit die Verfügbarkeit eines Artikels in dem von ihnen ausgewählten Markt überprüfen und den Artikel ggfls. reservieren und dann im jeweiligen Markt kaufen und abholen. Die Klägerin nahm an diesem Cross-Channel-Modell teil.

Die Klägerin, die sich mit 19 weiteren Franchisenehmern im Klageverfahren zusammengeschlossen hatte, vertrat die Ansicht, dass die Eröffnung eines Onlineshops durch den Franchisegeber gegen die Regelungen des Franchisevertrages oder aber zumindest gegen die vertragsimmanente Konkurrenzschutzpflicht des Franchisegebers verstoße. Zudem behauptete sie, dass ihr durch den Online-Vertrieb erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstanden seien. Dies gelte insbesondere deshalb, da Umsätze, die in den stationären Märkten generiert werden könnten, nunmehr zum e-Commerce abwandern würden. Auch sei zu erwarten, dass Kunden online bezogene Ware in den stationären Märkten zurückgeben werden und die Franchisenehmer zumindest aus Marketinggründen genötigt sein würden, die Rücknahme wenigstens teilweise durchzuführen, wodurch ihnen durchschnittliche Kosten in Höhe von € 20,00 pro Rücknahme entstünden. Aufgrund der im Onlineshop angegebenen Preisangaben seien die Franchisenehmer zudem auch letztendlich gezwungen, die Waren zu den dort angegebenen Preisen zu verkaufen, auch wenn eine solche Pflicht tatsächlich nicht bestehe.

Die Klägerin und die sich ihr anschließenden Franchisenehmer nahmen daher den beklagten Franchisegeber auf Schadenersatz in Anspruch.

Die Klage der Franchisenehmer wurde in der ersten Instanz vollumfänglich abgewiesen. Das Landgericht Köln führte hierbei aus, dass den Franchiseverträgen keine Regelungen zum streitgegenständlichen Betrieb eines Online-Portals zu entnehmen seien. Das Landgericht Köln konnte einen Verstoß des Franchisegebers gegen die vertragsimmanente Konkurrenzschutzpflicht nicht erkennen, weil bereits dem Vorbringen der Franchisenehmer nicht zu entnehmen sei, dass der Online-Vertrieb zu einer Existenzgefährdung dieser führe. Insbesondere fehlten konkrete Angaben der Franchisenehmer zu erlittenen Umsatzeinbußen. Auch eine faktische Preisbindung im Sinne von § 14 GWB a. F. sei nicht festzustellen. Gleiches gelte für die Schadenersatzpflicht des Franchisegebers bei der Rückgabe von online bestellter Ware durch die Franchisenehmer.

Gegen das Urteil wendete sich allein die Klägerin mit der Berufung und verfolgte ihre Klageziele weiter. Sie war der Ansicht, dass das Landgericht Köln bei seinem Urteil Ansprüche aus Verletzung einer vertraglichen Neben- und Treuepflicht des Franchisegebers außer Acht gelassen habe. Eine solche ergäbe vielmehr, dass Eigenvertriebsaktivitäten des Franchisegebers im Zusammenhang mit seinem e-Commerce-Handel verboten seien. Hierfür sei bereits ausreichend, dass die Direktgeschäfte des Franchisegebers die Absatzchancen des Franchisenehmers beeinträchtigen und dessen Erwerbsmöglichkeiten minimieren könnten, was zudem der Fall sei. Einer Existenzgefährdung bedürfe es hierbei nicht.

II. Entscheidungsgründe

Auch das OLG Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab. Das OLG Düsseldorf war der Ansicht, dass der Franchisegeber durch die Aufnahme des Online-Vertriebes keine aus dem Franchisevertrag mit der Klägerin folgende Haupt- oder Nebenpflicht verletzt habe.

Die Regelung im Franchisevertrag hinsichtlich des Vertragsgebietes der Klägerin beziehe sich eindeutig ausschließlich auf stationäre Baumärkte, weshalb der Internetvertrieb von dieser Bestimmung sachlich nicht erfasst sei. Der Onlineshop könne auch nicht als „virtuelle Filiale (ohne Mauern)“ angesehen werden, der ohne weiteres mit standortgebundenen Filialen gleichzusetzen sei und deshalb dem Vertragsregime unterfalle. Gegen ein solches Verständnis spreche vor allem der Vertragswortlaut sowie der Vertragsgegenstand, nach dem sich die Franchise ganz offensichtlich ausschließlich auf den Betrieb eines herkömmlichen stationären Baumarktes bezogen habe.

Auch eine ergänzende Auslegung des Franchisevertrages führe nicht zu einem Verbot des Franchisegebers zum Betrieb eines Onlineshops. Hierzu bedürfe es einer planwidrigen Regelungslücke im Vertrag. Eine solche liege jedoch nicht immer schon dann vor, wenn der Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthalte. Vielmehr sei für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit erforderlich, dass der Vertrag eine Bestimmung vermissen lasse, die notwendig sei, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen und ohne die Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2014, Az. III ZR 299/13). Liege eine Regelungslücke vor, sei bei der erforderlichen Vertragsergänzung auf den hypothetischen Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

Das OLG Düsseldorf war der Ansicht, dass bereits zweifelhaft sei, ob die Nichtbehandlung anderweitiger Vertriebswege als denen des stationären Baumarkthandels überhaupt eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages bedeute. Keinesfalls könne aber davon ausgegangen werden, es entspräche dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Franchisegeber vollständig vom Internethandel auszuschließen. Der schriftliche Franchisevertrag bietet diesbezüglich auch keinen tragfähigen Anhalt für einen mutmaßlichen Willen der Parteien darin, den Franchisegeber deutschlandweit oder auch nur bezogen auf das Einzugsgebiet der Franchisenehmerin auf anderen Vertriebswegen als denen des stationären Baumarkthandels zu bedienen. Vielmehr initiiere der Wortlaut des Vertrages, dass der Franchisegeber über die Wahrnehmung alternativer Absatzmöglichkeiten frei entscheiden könne. Ein Alleinvertriebsrecht der Franchisenehmerin sei im Franchisevertrag an keiner Stelle angeordnet worden. Nach dem Franchisevertrag sei es dem Franchisegeber sogar gestattet gewesen, nach vorheriger Kontaktaufnahme mit der Franchisenehmerin neue Baumärkte im Vertragsgebiet, insbesondere in Eigenregie des Franchisegebers, zu errichten und betreiben. Die Franchisenehmerin sei daher nicht vor einer möglichen Konkurrenz geschützt gewesen.

Für den vom Franchisegeber selbst betriebenen Internethandel könne daher nichts anderes gelten, als für einen stationären Baumarkt.Der Internetvertrieb des Franchisegebers begründe aber auch keinen Verstoß gegen dessen Pflichten gegenüber der Franchisenehmerin. Weder sei von einem Verstoß gegen die Konkurrenzschutzpflicht, noch gegen die allgemeine Treue- und Fürsorgepflicht auszugehen.Von einer über die vertraglichen Regelungen hinausgehenden Konkurrenzschutzpflicht könne ohnehin allenfalls dann ausgegangen werden, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet sei. Eine derartige Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz habe die Franchisenehmerin jedoch nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr habe sich gezeigt, dass die Unternehmensergebnisse der Franchisenehmerin sich seit der Aufnahme des Internethandels durch den Franchisegeber nahezu konstant geblieben waren und keine Umsatzeinbußen zu verzeichnen gewesen sind.

Das OLG Düsseldorf wies auch die Argumentation der Franchisenehmerin zurück, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von einer Treuepflichtverletzung eines Herstellers gegenüber nicht von einem vertriebsberechtigten Vertragshändler auszugehen sei, wenn der aufgenommene parallele Direktvertrieb des Herstellers geeignet sei, die Absatzchancen des Vertragshändlers zu beeinträchtigen und dem Hersteller zur Rechtfertigung dieses schwerwiegenden Eingriffs in die Marktposition keine gewichtigen Gründe zur Seite stünden (BGH, NJW-RR 1993, 678ff.). Ob diese Grundsätze auch für ein Franchiseverhältnis gelten würden, ließ das OLG Düsseldorf offen, da es vorliegend in jedem Fall an einer Treuepflichtverletzung fehle. Dem Vortrag der Franchisenehmerin sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Online-Vertrieb geeignet sei, die Absatzchancen der Klägerin zu beeinträchtigen. Insbesondere fehle es an jeglichen belastbaren Anhaltspunkten dafür, die für eine tatsächliche – und nicht nur rein theoretische – Möglichkeit sprechen würden, dass die Franchisenehmerin durch den Betrieb des Onlineshops in ihren Absatzchancen beeinträchtigt werde. Vielmehr deute die äußerst geringfügige Sortimentsüberschneidung sowie die Umsatzentwicklung der Franchisenehmerin gegen eine solche Möglichkeit.

Der Onlineshop habe zudem ein weitaus geringeres Gesamtsortiment als der stationäre Baumarkt der Franchisenehmerin. Auch der über den Online-Verkauf erzielte Umsatz in 2013 habe lediglich einen sehr geringen Anteil am Gesamtumsatzvolumen aller Baumärkte im Franchisesystem gehabt. Ob sich diese Relationen bei Aufrechterhaltung des Internetvertriebes ändern werden, insbesondere ob es eine Tendenz zu einer Verdrängung stationäre Baumärkte durch den Internethandel geben werde, könne das OLG Düsseldorf mangels belastbarer Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht absehen und daher auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejahen. Das OLG Düsseldorf könne der Franchisenehmerin auch nicht in dem Punkt folgen, dass potenzielle Kunden der Klägerin dadurch abgeworben werden würden, dass Produkte im Onlineshop zu niedrigeren Preisen angeboten werden. Die Franchisenehmerin habe lediglich vier Artikel eines mehr als 40.000 Artikel umfassenden Sortimentes aufgezeigt, von denen keiner überhaupt im Baumarkt der Franchisenehmerin angeboten werde.

Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass selbst wenn man durch den Betrieb eines Onlineshops eine Beeinträchtigung der Absatzchancen der Klägerin als geeignet ansehen würde, dem Franchisegeber gewichtige Gründe zur Seite stünden, die die Aufnahme des Internetgeschäftes rechtfertigen. Denn die Wettbewerber des Franchisegebers seien allesamt bereits im Internetgeschäft vertreten, womit der Franchisegeber ein gewichtiges Interesse daran habe, mit dieser neuen Vertriebsform Schritt zu halten. Auch aus kartellrechtlicher Sicht stünden der Franchisenehmerin keine Schadenersatzansprüche gegen den Franchisegeber zu. Eine Behinderung der Franchisenehmerin im Wettbewerb um den Endkunden durch den Warenumsatz über den Onlineshop des Franchisegebers sei nicht zu erkennen. Die Ertragssituation der Klägerin seit der Aufnahme des Internethandels habe sich nicht verschlechtert, sondern sei nahezu konstant geblieben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch den Betrieb des Onlineshops daran gehindert worden sei, ihre Preise frei zu gestalten. Es sei auch nicht erkennbar, dass die im Onlineshop erfolgten Preisangaben einen solchen wirtschaftlichen Druck auf die Klägerin ausgeübt haben, dass diese einer Preisbindung faktisch gleich kämen. Vielmehr seien die Preisangaben im Onlineshop ausdrücklich mit dem Hinweis versehen, dass diese sich nur auf den Internethandel beziehen.

Letztendlich könne dies aber dahinstehen, da eine etwaige Behinderung der Klägerin auf der Grundlage einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit der erwerbsgerichteten Zielsetzung des Kartellgesetzes nicht unbillig sei. Es stehe dem Franchisegeber frei, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er es für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachte (so auch BGH, Urteil vom 24.10.2011, Az. KZR 7/10). Der Franchisegeber habe daher ein anerkennenswertes Interesse daran gehabt, den räumlich uneingeschränkten Internetvertriebsweg hinsichtlich der unter seiner Marke laufenden Produkte des Bau- und Heimwerkerbedarfs zu fördern. Dies gilt gerade im Hinblick auf die umfänglichen Aktivitäten von Wettbewerbern des Franchisegebers im Internethandel. Entgegenstehende Interessen der Franchisenehmerin, die die Interessen des Franchisegebers überwiegen, lägen nicht vor.

III. Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf macht deutlich, dass das Verhältnis von stationärem Geschäft und dem sog. e-Commerce nicht immer spannungsfrei ist. Tendenziell nutzen nunmehr jedoch mehr und mehr Franchisegeber auch das Internet als zusätzlichen Vertriebskanal.

Die Zulässigkeit und Verwendung eines Onlineshops durch den Franchisegeber wirft sodann eine Reihe von vertrags- und kartellrechtlichen Fragen auf, die in der Regel nur einzelfallabhängig entschieden werden können. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass bei der Frage der Zulässigkeit des Online-Vertriebes durch den Franchisegeber zunächst auf den Wortlaut der Regelungen im Franchisevertrag abzustellen ist. Hierbei muss ermittelt werden, ob ein Gebietsschutz für Franchisenehmer besteht und ob dieser nur den stationären Handel des Franchisenehmers umfasst. Zudem bestehen auch im Franchiserecht für den Franchisegeber Konkurrenzschutzpflichten sowie eine allgemeine Treue- und Fürsorgepflicht gegenüber den Franchisenehmern.

Letztendlich ist es Sache des Franchisenehmers darzulegen, dass durch den Online-Vertrieb des Franchisegebers eine nachhaltige Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Franchisenehmers eingetreten ist. Dies kann zum Beispiel anhand von Umsatzentwicklungen, sich mit dem Online-Vertrieb überschneidenden Produktpaletten und Preisunterschieden bei gleichen Produkten gegeben sein. Denkbar ist zudem auch ein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dies setzt jedoch eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Franchisegebers voraus sowie einer Missbrauchshandlung, wie zum Beispiel der unbilligen Behinderung oder Ungleichbehandlung.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Behinderungsverbot des § 19 GWB den Normadressaten (hier Franchisegeber) grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftlichen Tätigkeiten und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er es für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2011, Az. KZR 7/10). Letztendlich dürfte auch entscheidend sein, in welchem Bereich Franchisegeber bzw. Franchisenehmer tätig sind, da sich der Online-Vertrieb als Konkurrenzangebot je nach Branche unterschiedlich stark auswirken kann. Gerne stehen wir sowohl Franchisegebern, als auch Franchisenehmern bei Fragen hinsichtlich des Online-Vertriebes in Vertriebssystemen zur Verfügung und prüfen deren Zulässigkeit bzw. Möglichkeiten der Umsetzbarkeit.

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