OLG Jena, Urteil vom 22.04.2020 – 2 U 287/18 – AGB-rechtliche Überprüfung von Preisanpassungsklauseln in einem Franchisevertrag

  • 16.2 des Lizenzvertra­ges regele zum einen die Höhe der Lizenzgebühr zum Zeitpunkt des Ver­tragsschlusses. Dies sei nicht kontrollfähig. Dagegen sei die Preisanpassungsklausel in § 16.2, die gleichzeitig auch die Möglichkeit zu späteren Anpassungen der Lizenzgebühr beinhalte, eine kontrollfähige. Preisnebenabrede.

 

  1. b) Letztlich könne die genaue Qualifikation der Anpassungsklause zunächst sogar dahinstehen. Denn die AGB-Kontrolle auf Transparenz/Verständlichkeit sei auf Preisabreden und Preisnebenabreden anwendbar. Dies führe hier zur Unwirksamkeit der Anpassungsklausel.

 

  1. aa) Die vorliegende Anpassungsklausel sei bereits intransparent. Das Transparenzgebot verpflichteten die Beklagte als Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen: Tatbes­tandliche Voraussetzungen und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen müssen so ge­nau wie möglich formuliert sein. Grund und Umfang der Preisanpassung müssen dabei so aufgezeigt werden, dass bereits bei Ver­tragsschluss erkennbar ist, in welchem Um­fang Preiserhöhungen anfallen können, die Berechtigung der Erhöhung muss überprüf­bar sein und willkürliche Preiserhöhungen müssen ausgeschlossen sein.

 

Diesen Anforderungen genüge die Anpassungsklausel in § 16.2 des Lizenzvertrages nicht. Sie enthalte keine Kriterien, wie eine Preisanpassung vollzogen werden solle.  Weder aus der Klausel selbst, noch aus der Zusammenschau der anderen Vertragsrege­lungen lasse sich eine abstrakte Berech­nungsformel herleiten. Die Klausel sei ungeeignet, die Festsetzung der Lizenzgebühren zu beschreiben und zu be­grenzen.

 

  1. bb) Nach § 307 Abs. 1 S. 2 könne sich eine Benachteiligung aus einem Verstoß ge­gen das Transparenzgebots ergeben, ist also nicht dessen zwingende Folge. Ob aus der Unbestimmbarkeit auch eine unangemes­sene Benachteiligung folge, sei anhand einer umfassenden Interessenabwägung im Ein­zelfall zu ermitteln.

 

Gegen eine unangemessene Benachtei­ligung spreche, dass die Klägerin durch die kein anfängliches Vertrauen in einen bestimmten Preis annehmen durfte. Insgesamt könnten aber die Schwierigkeiten bei der Angabe genauerer Kriterien die un­angemessene Benachteiligung nicht vor­schnell zugunsten des Verwenders aus­schließen. Genauere Kriterien seien hier formulierbar gewesen. Denkbar sei es gewesen, die Lizenzgebühr ins Verhältnis zur Preisempfehlung für die einzelnen Haustypen zu setzen oder sogleich einen festen Pro­zentsatz zu vereinbaren. Auch eine An­knüpfung an die Teuerungsrate für Dienst­leistungen wäre ein möglicher Ansatzpunkt gewesen. Ein Sonderkündigungsrecht für die Kläge­rin sei nicht vereinbart und stehe daher der unangemessenen Benachteiligung nicht entgegen.

 

  1. Die Preisanpassungsklausel in § 16.2 des Lizenzvertrages sei daher unwirksam a. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB richte sich der Vertrag sodann nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu gehöre auch die Möglichkeit der ergänzenden Vertragsanpassung nach §§ 157, 133 BGB. Eine solche Vertragsanpassung könne eine Lücke im Vertragsgefüge durch eine noch wirksame Regelung schließen, die durch den Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehe Zu unterscheiden sei die ergän­zende Vertragsauslegung allerdings von der verbotenen geltungserhaltenden Reduktion von AGB-Klauseln.

 

Eine ergänzende Ver­tragsauslegung komme nur in Betracht, wenn An­haltspunkte vorliegen, was die Parteien hy­pothetisch vereinbart hätten, wenn sie die Lücke im Vertragsgefüge gekannt hätten. Dies sei hier nicht erkennbar, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung unterbleiben müsse. Nach Ansicht des OLG seien hier eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten denkbar gewesen. Gleichzeitig fehlen Anhaltspunkte, für welche

 

III.        Zusammenfassung / Fazit

 

  1. Preisanpassungsklauseln in Franchiseverträgen sind grundsätzlich einer AGB-Kontrolle auf Transparenz unterzogen. Franchisegeber müssen sich daher fragen, wie Anpassungsklauseln so konkret formuliert werden können, damit die vom OLG Jena aufgeworfenen Bedenken ausgeräumt werden. Der Franchisenehmer muss dem Vertragstext entnehmen können:

 

  • Welche Preiserhöhungen kommen auf mich zu?

 

  • Kann ich die Preiserhöhung auch dem Um­fang nach überprüfen und ist sie vorab bereits anhand von Indikatoren berechenbar?

 

  1. Wir empfehlen, die Anpassung und den Anpasungsmechanismus klar und unmissver­ständlich zu regeln. Die Formulierungen müssen den Vorwurf entkräften, die Preiser­höhungen richten sich nach Belieben und Willkür. Zudem halten wir ggf. Regelungen von Obergrenzen und Sonderkündigungsrechten sowie die Wertungen des Preisklausel-gesetzes (PrKG) zu berücksichtigen.

 

  1. Keine Lösung wird sein, dass dem Franchisegeber einseitig das Recht eingeräumt wird, eine ganze Anlage („Preisliste“) zu ändern und so die Höhe der Lizenzgebühren zu verändern. Die Bedenken des OLG Jena treten bei dieser Lösung noch offener zutage.

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