OLG Jena, Urteil vom 16.09.1998 – 4 U 953/97 –

Leitsätze:

1. Zur Frage, ob bzw unter welchen Umständen Erklärungen eines Franchisenehmers als im Namen des Franchisegebers abgegeben anzusehen sind.
2. Zweijährige Verjährungsfrist für Provisionsansprüche eines Maklers gemäß BGB § 196 Abs 1 Nr 7 gilt auch gegenüber einem Immobilienmakler, der Mitgesellschafter einer GbR ist, die die Immobilie erworben hat.
3. Keine Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung der Klage durch Nichtberechtigten. Dies gilt auch dann, wenn die Klageforderung im Verlauf des Rechtsstreits an den Kläger abgetreten wird.

Kurzinhalt:

1. Gibt der Franchisenehmer sämtliche Erklärungen gegenüber dem Kunden unter der Firma des Franchisegebers ab, wird dem Kunden Rechnung allein durch dessen Rechnungsstelle erstellt, wird er im Namen des Franchisegebers gemahnt, und erhebt der Franchisenehmer selbst unter der Firmierung des Franchisegebers Klage, dann sind die Erklärungen des Franchisenehmers als im Namen des Franchisegebers abgegeben anzusehen, sofern sich nichts anderes aus den konkreten Umständen ergibt. Konkrete Umstände sind nicht darin zu sehen, daß es sich bei dem Kunden um einen geschäftserfahrenen Immobilienmakler handelt.

2. Findet der Erwerb einer Immobilie nicht zum Zwecke einer berufsmäßigen gewerblichen Betätigung des Erwerbers, sondern zum Zecke der steuerlich günstigen Vermögensanlage statt, dann ist die Vermittlung des Immobilienerwerbs keine Leistung für einen Gewerbebetrieb i.S.v BGB § 196 Abs 2 (hier: Immobilienerwerb durch eine GbR, deren Mitgesellschafter der den Erwerb vermittelnde Makler ist).

Kommentare sind geschlossen.