Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2007 in einer Rechtsstreitigkeit zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber um die Rückabwicklung eines Franchisevertrages (Az. 4 O 720/06) hat das Landgericht Hanau (Az.:4 O 720/06) die Rechtsauffassung des Landgerichts Zwickau vom 25.02.2000 (Az.: 2 O 1198/99) bestätigt, wonach einem Franchisenehmer unabhängig davon, ob überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, jedenfalls dann die Möglichkeit zum Widerruf des Franchisevertrages zusteht, wenn der Franchisegeber von sich aus eine Widerrufsbelehrung in den Franchisevertrag oder in eine Anlage zum Franchisevertrag aufgenommen hat. In diesem Falle unterwerfe sich ein Franchisegeber freiwillig den gesetzlichen Bestimmungen zum Bestehen eines Widerrufsrechtes.
Aus diesem Grunde müsse auch die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Erfordernissen nach §§ 355 ff. BGB, § 14 Abs. 1, Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprechen. Ist dies nicht der Fall, soll das Widerrufsrecht des Franchisenehmers nach § 355 Abs. 3 BGB nicht erlöschen, so dass der Franchisenehmer den Franchisevertrag auch nach längerer Vertragslaufzeit bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Verwirkung widerrufen könne.
Auf der Grundlage dieser Rechtssprechung entwickeln sich für Franchisenehmer, die ihren Franchisevertrag beenden wollen, neue Möglichkeit, ihr Vertragsverhältnis mit dem Franchisegeber gegebenenfalls auch gegen dessen Willen vorzeitig zu beenden. Das Widerrufsrecht ist insbesondere dann bedeutsam, wenn in dem Franchisevertrag eine feste Vertragslaufzeit ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit geregelt ist oder ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht vorliegt.