LG Hamburg: Haftung des Franchisegebers für fehlerhafte Umsatzprognosen

Das Landgericht Hamburg hat sich in einem Grundurteil vom 22.09.2009 (Landgericht Hamburg, Grundurteil vom 22.09.2010, Az. 314 O 126 / 07) mit der Haftung des Franchisegebers für fehlerhaft Umsatzprognosen beschäftigt.

Der Franchisegeber, die Joey´s Pizza Service GmbH, überreichte der Franchisenehmerin vor Abschluss des Franchisevertrages am 19.12.2005 eine sog. Betriebs-Ergebnis-Planung (BEP), die durchschnittliche Gesamtumsatzzahlen bestehender Franchisebetriebe angab. Die BEP war mit dem Zusatz „Unverbindliche Planzahlen. Zahlen basieren auf Erfahrungswerten. Für das Eintreten übernimmt die JPS-GmbH keine Gewähr“ versehen. Offen gelegt wurde weiterhin, dass die BEP auf der Grundlage von 11 Betrieben erstellt worden war, die nur zum Teil mehr als 12 Monate bestanden und nach einem Markenrelaunch der Franchisegeberin seit August 2003 gestartet waren. Die Franchisegeberin selbst verfügt insgesamt weit über 100 Franchisebetriebe.

Das Landgericht Hamburg urteilte, dass es rechtlich als Franchisegeber zulässig sei, sich bei der Übergabe von Prognosen auf Durchschnittswerte bestehender Franchisebetriebe zu stützen, wenn diese tatsächlich erzielt und sachlich richtig wiedergegeben werden. Rechtlich angreifbar sei jedoch, wenn ein Franchisegeber die Prognose auf Zahlen nur der erfolgreichsten Franchisenehmer stütze oder den Eindruck erwecke, die Planzahlen seien für den angehenden Franchisenehmer erreichbar, obwohl die Planzahlen nur in Ausnahmefällen erreicht werden können.

Da im vorliegenden Falle über die Art der Erhebung und die Anzahl der Betriebe aufgeklärt worden war, konnte das Landgericht in der Übergabe der BEP keine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung erkennen.

Allerdings gelangte das Landgericht Hamburg im entschiedenen Fall dennoch zu einer Haftung des Franchisegebers wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 280, 311 BGB, da der Geschäftsführer der Franchisegeberin in Anlehnung an die BEP erklärt hatte, mit einer Umsatzentwicklung über den Durchschnittswerten könne die Franchisenehmerin an ihrem avisierten Standort rechnen.

Dieser Aussage komme zwar nicht die Eigenschaft einer Garantie oder Zusicherung zu. Sie sei allerdings auch nicht unverbindlich, was sich insbesondere daran gezeigt hatte, dass sie bestehende Bedenken auf Seiten der Franchisenehmerin gegen die Wirtschaftlichkeit zerstreut hatte. Eine Tatsachengrundlage für die Behauptung des Geschäftsführers der beklagten Franchisegeberin konnte das Gericht erkennen, so dass das Gericht im Ergebnis die Franchisegeberin in einem sog. Grundurteil (Zwischenurteil, § 304 ZPO) dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilte. Über die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes soll erst im Endurteil entschieden werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Franchisegeberin hat angekündigt, Berufung einzulegen.

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