LG Bochum, Urteil vom 28.04.1999 – 2 O 7 / 99 – „Studienkreis“

mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. von Kenne, Berlin.

Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Franchisevertrag wegen sittenwidriger Knebelung nichtig sein kann.

2. Die Sittenwidrigkeit eines Franchisevertrages kann sich aus dem  Ungleichgewicht zwischen den beiden Vertragspartnern ergeben, wenn z. B. der Franchisenehmer dem Franchisegeber wirtschaftlich vollständig ausgeliefert ist, ohne im Gegenzug wie ein freier Unternehmer selbständig wirtschaftlich handeln zu können.

Sachverhalt:

Die Klägerin hat eine abgeschlossene Ausbildung als Gymnasiallehrerin. Die Beklagte ist als Gesellschaft für Franchise- und Partnersysteme im Nachhilfebereich bundesweit tätig. Sie bietet ihren jeweiligen Vertragspartnern ihr Nachhilfeschulenkonzept, ihren Namen „S“ und ihr Know-how an und läßt sich dies mit einer monatlich zu zahlenden Umsatzbeteiligung vergüten.

Im Jahre 1994 lernte die Klägerin die Geschäftsidee der Beklagten kennen, als sie kurz vor Abschluß ihres Referendariats bei einer Schule der Beklagten aushilfsweise tätig war. Mit Schreiben vom 11.02.1994 bewarb sie sich bei der Beklagten als selbständiger Partner zur Leitung von Studienkreisschulen. Am 30.05.1994 schloß sie einen als ,,Beteiligungsvertrag über eine atypische stille Gesellschaft“ überschriebenen Vertrag mit der Beklagten. Wegen des Inhalts des Vertrages im einzelnen wird auf die in der Anlage K3 zum Anlagenheft der Akte gereichte Kopie desselben Bezug genommen. Wenig später schloß die Klägerin sodann einen weiteren Vertrag über die Gründung einer zweiten Schule ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß der zugrundeliegende Vertrag vom 30.06.1994 nichtig sei. Dies ergebe sich einmal aus § 138 BGB und zum anderen aus dem AGB-Gesetz, da der vorliegende Vertrag kein wirklicher Gesellschaftsvertrag, sondern vielmehr ein typischer Franchise-Vertrag sei, so daß das AGB-Gesetz trotz § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz anwendbar sei.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist auch begründet, da der zugrundeliegende Beteiligungsvertrag vom 30.05.1994 nichtig ist. Die Nichtigkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 BGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft dann nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Gegen die guten Sitten verstößt ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Palandt-Heinrichs § 138 Rdn. 2 m.w.N.).

Die Rechtsprechung hat zur Ausfüllung dieser allgemeinen Definition Fallgruppen entwickelt. Anerkannt ist insbesondere, daß sogenannte ,,Knebelungsverträge“ gegen die guten Sitten verstoßen können (vgl. Palandt-Heinrichs § 138 Rdn. 39).

Diese werden dann angenommen, wenn die wirtschaftliche Freiheit des Vertragspartners so sehr beschränkt ist, daß dieser seine freie Selbstbestimmung verliert. Eine Schädigungsabsicht des Vertragspartners ist dafür nicht erforderlich, entscheidend ist vielmehr der objektive Umfang der auferlegten Beschränkungen. Zwar ist nicht jede Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit sittenwidrig; ein Vertrag verstößt aber dann gegen die guten Sitten, wenn die wirtschaftliche Handlungsfreiheit im Ganzen oder in wirtschaftlichen Teilen gelähmt wird (vgl. zum Ganzen Palandt-Heinrichs § 138 Rdn. 39 m.w.N.).

Die Sittenwidrigkeit kann sich dabei aus dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäftes ergeben, das heißt aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäftes (vgl.Palandt-Heinrichs § 138 Rdn. 8 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist der vorliegende Vertrag nach seinem Gesamtbild als sittenwidrig einzustufen, da er die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin in wesentlichen Teilen lähmt, ihr andererseits aber das volle und alleinige wirtschaftliche Risiko aufbürdet.

Zwar bestimmt § 6 Ziff. 1 des Vertrages, daß allein der Inhaber zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist; in Ziffer 2a)-i) erfährt diese Befugnis jedoch deutliche Einschränkungen. Insbesondere untersagt § 6 Ziff. 2d) der Klägerin, im ersten Geschäftsjahr Rechtsgeschäfte in einer Größenordnung ab 5.000,00 DM und ab dann in einer Größenordnung von mehr als 10.000,00 DM ohne Einwilligung der Beklagten abzuschließen. Damit aber ist ein wirklich selbständiger Geschäftsspielraum der Klägerin in ganz erheblicher Weise eingeschränkt. Des weiteren muß die Klägerin ihre Steuererklärungen jeweils vor Abgabe an das Finanzamt von der Beklagte freigeben lassen (§ 6 Ziff. 2h). Ferner bedarf die Klägerin gem. § 6 Ziff. 2d-g) zu den die Inhaberschaft betreffenden Rechtsgeschäften jeweils der Zustimmung der Beklagten, während der Beklagte sich ihrerseits gern. § 12 derartige Rechte insoweit ohne Zustimmung der Klägerin vorbehalten hat.

Ferner verpflichtet der zugrundeliegende Vertrag die Beklagte in § 23 dazu die gesamte Debitorenbuchhaltung über die Beklagte abwickeln zu lassen. Dies mag auf der einen Seite zwar durchaus eine Dienstleistung der Beklagten von einigem praktischen Nutzen sein; es stellt auf der anderen Seite aber ebenfalls eine Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Beklagten dar, die letztlich nicht mit dem Erscheinungsbild eines wirtschaftlich selbständig Handelnden korrespondiert. So ist es der Klägerin in praktischer Hinsicht insbesondere verwehrt, sich selbst bestimmte Banken auszusuchen, mit der sie zusammenarbeiten möchte, was die Möglichkeit, sich möglichst günstiges Kreditkapital zu verschaffen, deutlich erschweren dürfte. Dies aber ist für einen selbständig tätigen Unternehmer von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Des weiteren schränkt auch die ,,Gewinnbeteiligung“ gemäß § 11 in der konkreten Ausgestaltung den Handlungsfreiraum der Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht massiv ein. Anders als nämlich die Bezeichnung ,,Gewinnbeteiligung“ vorgibt, ist die Beteiligung der Beklagten allein von deren Umsatz abhängig, was zu einer erheblichen Benachteiligung der Klägerin führt, weil diese Regelung die zur Steigerung des Umsatzes erforderlichen Kosten in keiner Weise berücksichtigt. Hinzu kommt, daß die Umsatzbeteiligung in einer Höhe von 13,5% auf eine reale Gewinnbeteiligung in einer Größenordnung von ca. 40 bis 50% hinauslaufen dürfte. Wenn nämlich 13,5% des Umsatzes bereits abzuführen sind, muß die Klägerin letztlich vor Abzug der Umsatzbeteiligung eine Gewinnspanne von ca. 27 % erzielen, damit sich für die Klägerin ein Gewinn von 50 % Vorsteuern ergibt.

Ferner ist die Klägerin auch unabhängig davon, ob sie überhaupt Umsatz oder Gewinn macht, gern. § 11 Ziff. 2b) zur Zahlung von monatlich 1.160,00 DM verpflichtet. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß ein Vertragspartner ein erhebliches Risikopotential zu tragen hat und unter Umständen auch Gefahr läuft, die eingegangenen Verpflichtungen nur schwer erfüllen zu können; dies erfordert dann aber im Gegenzug auch, daß derjenige, der das volle Risiko trägt, in hinreichendem Umfang selbst gestalterisch tätig werden kann. Hieran fehlt es vorliegend aber, wie oben bereits dargelegt. Hinzu kommt, daß die Klägerin auch den Mietvertrag wiederum nur als Untermieterin der Beklagten abgeschlossen hat und dieser mit seiner fünfjährigen Mietdauer hinter der Mindestvertragsdauer von 10 Jahren gern. § 2 des Beteiligungsvertrages zurückbleibt. Auch insoweit ist die Klägerin wiederum von der Beklagten und einer möglichen Mietvertragsverlängerung abhängig.

Wegen der Einzelheiten des zugrundeliegenden Mietvertrages wird auf die Anlage K 7 im Anlageheft der Akte Bezug genommen.

Des weiteren spricht für die Nichtigkeit, daß die Klägerin nach einer immerhin mindestens 10 Jahre andauernden Vertragsdauer praktisch jede Chance genommen wird, in ihrem erlernten Beruf als Lehrerin tätig zu werden. So sieht der Vertrag in § 18 Ziff. 4 ein Jahr dauerndes und den Bereich von 50 Kilometer Luftlinie umfassendes Wettbewerbsverbot vor. Dies allein stellt sicherlich keinen sittenwidrigen Verstoß dar, da ein Interesse der Beklagten daran, daß der mit ihrer Hilfe aufgebaute Kundenstamm von dem Vertragspartner nicht ,,abgeworben“ wird durchaus erkennbar ist. Problematisch wird diese Regelung jedoch vor dem Hintergrund, daß die Beklagte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einerseits gern. § 17 Ziff. 1 des Vertrages den gesamten Kundenstamm erhält und gem. § 15 Ziff. 5 auch an den stillen Reserven der Klägerin beteiligt wird, der Klägerin andererseits aber eine Entschädigung nur in Höhe von einem Monatsbeitrag pro unbefristet übernommenen Mitgliedsvertrag zustehen soll (§ 17 Ziff. 2 des Vertrages). Nach den von der Klägerin nachvollziehbar dargestellten Berechnungen, dürfte eine wirtschaftliche Absicherung der Klägerin für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung kaum gegeben sein. Da der Klägerin gleichzeitig die Möglichkeit genommen wird, in ihrem erlernten Beruf als Lehrerin tätig zu werden, wenn sie nicht umziehe, steht sie letztendlich nach einer mindestens 10-jährigen Vertragsdauer nahezu zwangsläufig vor dem wirtschaftlichen ,,Nichts“. Diese Erwartung versetzt die Klägerin in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten, daß sie auch nach Ablauf der Mindestvertragsdauer von 10 Jahren in einem weit über das Normalmaß hinausgehende Maße an die Beklagte bindet. Ein greifbares Risiko der Klägerin ist dagegen nicht erkennbar.

Auch die Vertragsstrafenregelung in § 20 des Vertrages mit einer vorgesehenen Vertragsstrafe von bis zu 50.000,00 DM, bei Dauerdelikten für jeden angefangenen Monat der Zuwiderhandlung, ist geeignet den Vertragspartner zusätzlich einzuschüchtern.

Die Kammer verkennt nicht, daß die oben genannten Regelungen für sich genommen durchaus – noch – als zulässig erachtet werden können. In einer Gesamtschau betrachtet, besteht jedoch ein derartiges Ungleichgewicht zwischen den beiden Vertragspartnern, ‚daß die Klägerin der Beklagten wirtschaftlich vollständig ausgeliefert ist, ohne im Gegenzug dazu wie ein freier Unternehmer selbständig wirtschaftlich handeln zu können. Aus diesem Zusammenspiel ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes.

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