LG Berlin, Urteil vom 29.11.1999 – 99 O 63/99 („BlueTel“)

– nicht rechtskräftig –

Leitsätze:

1. Die fehlende Angabe des Standortes des Franchisenehmerbetriebes im Franchisevertrag führt zur Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis gemäß §§ 4, 6 VerbrKrG.

2. Das VerbrKrG bleibt auch anwendbar, wenn der Vertrag zwar ursprünglich mit einem Verbraucher abgeschlossen, jedoch nachträglich ein dem VerbrKrG nicht unterliegender Kaufmann (hier: GmbH) das Vertragsverhältnis übernimmt.

Sachverhalt:

In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte die Firma Blue Tel Mobilkommunikation GmbH einen Franchisevertrag mit dem Geschäftsführer der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründeten Franchisenehmer GmbH geschlossen. In einer „Sondervereinbarung“ wurde vereinbart, dass der Standort des Franchisenehmergeschäftes nach Abschluss des Mietvertrages nachgetragen werden sollte. Wenig später wurde die Franchisenehmer GmbH gegründet und nach ihre Geschäfte an einem von den Parteien gemeinsam ausgesuchten Standort auf. Auf dem Deckblatt des Franchisevertrages wurde nunmehr die Franchisenehmer GmbH vom Franchisegeber als Vertragspartner nachgetragen. Auch bei unterstellter Einbeziehung einer GmbH in den Franchisevertrag hat das Landgericht Berlin den Franchisevertrag wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis der §§ 2 Nr. 4, 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG als nichtig angesehen:

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Beklagten steht ein aufrechenbarer Rückzahlungsanspruch in Höhe der von ihr gezahlten Franchisegebühren in Höhe von DM 44.286,35 gegen die Klägerin aus § 812 BGB zu. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Franchisevertrag ist wegen eines Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften der §§ 4, 6 VerbrKrG nichtig und die darauf geleisteten Zahlungen der Beklagten sind ohne Rechtsgrund erfolgt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt wirksam in den ursprünglich zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten persönlich geschlossenen Franchisevertrag vom 23.07.1997 durch das hand- schriftliche Hinzusetzen ihrer Anschrift ihrer Anschrift in den Vertrag durch den Geschäftsführer der Klägerin einbezogen worden ist. Denn auch bei einer Einbeziehung er Beklagten ist der Franchisevertrag wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG wegen der fehlenden Festlegung des Standortes des Franchisenehmergeschäfts in dem Vertrag selbst nichtig.

Auf den Franchisevertrag vom 23.07.1997 ist das VerbrKrG anzuwenden. Das VerbrKrG ist nach seinem § 2 Nr. 3 auch auf Franchiseverträge mit ihrer Verpflichtung zum wiederkehrenden Warenbezug anwendbar, wenn der Franchisenehmer noch keine andere gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausübt (BGHZ 128, 156, 160; KG, Beschluss vom 11.02.93 – 2 W 706/93). Dieses ist für den Geschäftsführer der Beklagten persönlich bei Abschluss des Vertrages der Fall gewesen. Wie sich aus dem gesetzlichen Abgrenzungskriterium „bereits ausgeübte“ Tätigkeit ergibt, werden Kreditverträge im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG und demzufolge auch die ihnen gleichgestellten Verträge im Sinne des § 2 VerbrKrG auch dann, wenn der Leistungsgegenstand für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet werden soll, grundsätzlich  vom Schutzbereich des § 1 Abs. 1 VerbrKrG erfasst, soweit sie Existenzgründungscharakter habe und daher der Verwendungszweck des „Kredits“ erst in zukünftiger Nutzung liegt (vgl. BGHZ 128, 156, 161 f.). Dieses ist vorliegend der Fall.

Der Anwendbarkeit des VerbrKrG steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten, sollte diese wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, um einen Formkaufmann handelt und daher ihre Verbrauchereigenschaft grundsätzlich nicht gegeben ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Einbeziehung der Beklagten um einen Schuldbeitritt handelt, was die Regelung des in Ziffer 3.1. des Franchisevertrages vom 23.07.1997 nahe legt, oder ob es sich um eine Vertragsübernahme handelt. Denn auch im letzteren Fall entfällt die Unwirksamkeit wegen Formmangels durch eine Vertragsübernahme nicht. Diese oder ähnliche Rechtsfolgen sind auch der Zession und der Schuldübernahme grundsätzlich unbekannt. Die mit der Vertragsübernahme herbeigeführte Rechtsnachfolge in den übernommenen Vertrag bewirkt die bloße Auswechselung des Vertragspartners unter Aufrechterhaltung der Identität des Vertrages. Der Rechtsnachfolger erlangt eben die Rechtsstellung, die der ausscheidende Vertragspartner innehatte (vgl. BGHZ 129, 371, 375). Das Wirksamkeitshindernis haftet nicht an der Person des ausscheidenden Vertragspartners, sondern dem Vertrag selbst an. Die Unwirksamkeit eines Vertrages wird nicht durch eine bloße Auswechselung des Vertragspartners behoben, der Fortbestand der Rechtsfolge der Formnichtigkeit ist nicht davon abhängig, dass der Übernehmer als Vertragspartner schutzwürdig bleibt. Ein formnichtiger Vertrag wird nicht dadurch wirksam, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen wird und deshalb gemäß § 1 Abs. 1 VerbrKrG nicht mehr zum geschützten Personenkreis gehört. Ebenso wenig kann die Unwirksamkeit dadurch entfallen, dass anstelle des schutzwürdigen Vertragsteils ein anderer Vertragspartner eintritt, der nicht schutzwürdig ist ( vgl. BGHZ 129, 271, 276; MünchKomm-Ulmer, § 4 VerbrKrG, Rz. 15).

Zur demnach notwendigen Wahrung der Schriftform (§§ 2 Nr. 3, 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG) ist es erforderlich, sämtliche Teile des Rechtsgeschäfts in die Urkunde aufzunehmen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Vertragsparteien in dem Vertrag … den endgültigen Standort des Franchisenehmers nicht festgelegt haben (vgl. KG a.a.O.; Böhner, NJW 1992, 3135, 3137). Dieser Standort ist ausweislich der Punkte …des Franchisevertrages für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung. Darüber hinaus geht die in Ziffer … und … des Franchisevertrages genannte Anlage 2 mit den Richtlinien der Klägerin, nach denen diese Beklagte ihre Filiale einzurichten hatte.

Die Höhe der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten und aus der Nichtigkeit des Franchisevertrages …folgenden Rückzahlungsforderung aus § 812 BGB folgt aus der von dem Beklagten überreichten Bilanz für 1998 und von den von der Beklagten überreichten Kontoauszügen (wird ausgeführt). Soweit die Klägerin zu der von der Beklagten behaupteten Zahlung von Franchisegebühren im Gesamtumfang von DM 44.286,35 in ihrem Schriftsatz … vorträgt, das Vorbringen der Beklagten sei unsubstantiiert und dies möge die Zusammensetzung dieser Franchisegebühr darlegen, handelt es sich nicht um substantiierte Bestreiten der Klägerin. Denn die Klägerin hat nach Ziffer … des Franchisevertrages das Recht, die Vertragsunterlagen des Franchisenehmers einzusehen und überprüfen zu lassen. Sie kann sich daher angesichts der von ihr ausweislich des Schriftsatzes vom … erlangten Zahlen nicht auf ein pauschales Bestreiten der Richtigkeit der substantiierten Angaben der Beklagten beschränken.

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